Bekanntmachung für Seefahrer 376/25 WSA Ostsee , 15.12.2025
  
Deutschland.Ostsee.Gewässer um Rügen , Plantagenetgrund, Allgemeinverfügung
 
aktuell gültig: ja 
Karte(n): Gedser bis Arkona
Geografische Angabe in: WGS 84
Gültig von: 15.12.2025 
Gültig bis (einschl.): 15.12.2028
Angaben:

Karte(n): 2300, 2400, DE36 / INT 13529, DE163 / INT 13510, DE164 / INT 13420, 2340, 2341, 2330

 

Angaben:

 

„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

 

Allgemeinverfügung

zur Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Ostsee

 

vom 15. Dezember 2025

 

Auf Grund von § 3 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 55, 56 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt folgende Allgemeinverfügung:

 

1.     Diese Allgemeinverfügung gilt für die Wasserflächen im deutschen Küstenmeer, welche durch die nordöstliche Begrenzung der Küstenverkehrszone des Verkehrstrennungsgebietes „South of Gedser“, die seewärtige Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sowie eine Verbindungslinie zwischen der Tonne „DW 79“ und dem Unterfeuer „Zarrenzin“ begrenzt sind.

2.     Fahrzeuge von mehr als 20 Metern Länge dürfen die vorgenannten Wasserflächen vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffern 3 bis 6 nicht benutzen.

3.     Ausgenommen von dem Nutzungsverbot zu Ziffer 2 sind Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende Fahrzeuge.

4.     Ungeachtet der Ziffern 2 und 3 darf ein Fahrzeug die vorgenannten Gewässer benutzen, wenn es sich auf dem Weg zu oder von einem Hafen, einer Einrichtung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer Lotsenstation oder einem sonstigen innerhalb dieser Gewässer gelegenen Ort befindet, oder wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr dient.

5.     Ziffer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die für Bau, Wartung oder Versorgung der Anlagen, Nebenanlagen oder Vorrichtungen der Offshore-Windparks „Gennaker“ oder „Baltic 1“ eingesetzt sind.

6.     Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee kann auf Antrag von Vorschriften dieser Allgemeinverfügung im Einzelfall befreien.

7.     Von den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Dies gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Num-mer 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend.

8.     Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK) vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1542), die durch Artikel 30 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBL. I S. 1257) geändert worden ist, bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

9.     Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.

 

Begründung:

Mit Bescheid des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 15.05.2019 wurde die Errichtung des Offshore-Windparks „Gennaker“ nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz mit den Koordinaten gem. 1.3 der vorgenannten Genehmigung mit dem Aktenzeichen Nr. 1.6.1G-60.090/13-50 genehmigt. Die Genehmigung ist unter der aufschiebenden Bedingung ergangen, dass mit dem Bau des Offshore-Windparks erst dann begonnen werden darf, wenn eine bestandskräftige seeverkehrsrechtliche Regelung unter Berücksichtigung der in Abschnitt 4.4, S. 19 ff. der Technischen Risikoanalyse mit Sensitivitätsanalyse des DNV GL, Bericht Nr.: M-W-ADER 2018.074, Rev. 1.00 vom 08.10.2018, Anlage Nr. 16a Bl. 22 ff. zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrswegeführung im Umfeld des Vorhabens erlassen wird. Die Genehmigung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 15.05.2019 ist bestandskräftig.

 

Die seeverkehrsrechtliche Regelung erfolgt durch diese Allgemeinverfügung zur Regelung des Schiffsverkehrs auf den Wasserflächen im deutschen Küstenmeer, welche durch die nordöstliche Begrenzung der Küstenverkehrszone des Verkehrstrennungsgebietes „South of Gedser“, die seewärtige Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sowie die Verbindungslinie zwischen der Tonne DW 79 und dem Unterfeuer „Zarrenzin“ begrenzt sind.

 

Die Energieerzeugungsanlagen des Offshore-Windparks Gennaker werden im deutschen Küstenmeer auf Wasserflächen errichtet, die Teilen der Schifffahrt bislang als Verkehrsflächen dienten. Mit Errichtung der Energieerzeugungsanlagen werden diese Wasserflächen der Schifffahrt als Verkehrsflächen dauerhaft und gänzlich entzogen.

 

Um Kollisionsgefahren zu minimieren, erreicht diese seeverkehrsrechtliche Regelung eine Verkehrswegeführung im Umfeld des Offshore-Windparks in der Form, dass die Großschifffahrt auf den seewärts verlaufenden und geordneten internationalen Schifffahrtswegen verkehrt und den Offshore-Windpark seewärts in etwa paralleler Verkehrsrichtung passiert, während Verkehr geringer Größe und Anliegerverkehr, von dem ein deutlich geringeres Kollisionsrisiko ausgeht, innerhalb der o.g. Wasserflächen verkehren darf.

 

Dieser Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt durch die Annahme, dass einerseits das Kollisionsrisiko und damit die erwartbaren Folgerisiken mit der Schiffsgröße steigen und andererseits die absolute Zahl von Schiffsbewegungen die relative Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts beeinflusst. Der Großschifffahrt wohnen unter dieser Prämisse gegenüber der Küstenschifffahrt mit kleineren Fahrzeugen vergleichsweise größere Kollisionsrisiken und damit gesteigerte erwartbare Folgerisiken im Kollisionsfalle inne. Geeignetes, erforderliches und zudem mildestes Mittel ist daher die stringente Nutzung der internationalen Schifffahrtswege zwischen den Verkehrstrennungsgebieten „South of Gedser“ und „North of Rügen durch die Großschifffahrt und die Reduzierung der Verkehrsdichte auf der Verkehrsfläche im Umfeld des Offshore-Windparks und der Küste auf Fahrzeuge geringerer Größe.

 

Der Verkehr von Fahrzeugen ab 20 Metern Länge, die die o.g. Wasserflächen bislang befahren, und von dem Nutzungsverbot nach Ziffer 2 betroffen sind, wird zukünftig aus Gründen der Risikominimierung auf die seewärtig verlaufenden internationalen Schifffahrtswege verlagert. Infolgedessen müssen diese Fahrzeuge einen geringfügigen Umweg von ca. 3,5 Seemeilen in Kauf nehmen. Ein sicheres und effizientes Befahren der internationalen Schifffahrtswege zwischen den Verkehrstrennungsgebieten „South of Gedser“ und „North of Rügen“ ist für diese Fahrzeuge objektiv möglich. Die zusätzlich zurückzulegenden Wegstrecken sind im Verhältnis zu den insgesamt über See zurückgelegten Distanzen sehr gering. Damit stellt die Regelung zwar einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, ist jedoch vergleichsweise milde und zumutbar. Hinzu kommt, dass der Offshore-Windpark Gennaker damit seewärts in paralleler Verkehrsrichtung passiert wird und hierbei keine Kursänderungen vorgenommen werden müssen. Umwege auf den internationalen Schifffahrtswegen von und zu den Seehäfen der Ostseeanrainer sind nicht zu besorgen, da der Verkehr auf den internationalen Schifffahrtswegen zwischen den Verkehrstrennungsgebieten „South of Gedser“ und „North of Rügen“ nicht von der Regelung betroffen ist. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht vorhanden.

 

Demgegenüber gehen von Fahrzeugen bis 20 Meter Länge vergleichsweise geringere Kollisionsrisiken und damit verminderte erwartbare Folgerisiken im Kollisionsfalle aus. Der verkehrsregelnde Eingriff erstreckt sich insofern nicht auf diese Fahrzeuggruppen. Insoweit kommt eine Gleichbehandlung aller Fahrzeuge mit Blick auf die tatsächlich ungleichen Kollisionsrisiken und damit die im Kollisionsfalle erwartbar ungleichen Folgerisiken nicht in Frage.

 

Damit liegt eine Ordnung der Verkehrsströme einerseits im überragenden öffentlichen Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und andererseits im überragenden öffentlichen Interesse der Sicherung der Energieerzeugung auf See, weil sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine Reduzierung von Kollisionsrisiken im Sinne der o.g. Risikoanalyse der Vorhabensträgerin des Offshore-Windparks Gennaker herbeizuführen.

 

Die berechtigten Interessen und Erfordernisse von küstennahen Verkehren, An- und Abläufen der in den Wasserflächen nach Ziffer 1 gelegenen Häfen, von Fischerei, Forschung und Tourismus sowie den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gewährleistung von Such- und Rettungsdienst sowie der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben sind durch die Ausnahmetatbestände dieser Allgemeinverfügung soweit erforderlich und angemessen berücksichtigt.

 

Die Regelung schafft damit einen geeigneten Interessenausgleich der gleichberechtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Schiffsverkehrs und der Sicherung der Energieversorgung.

 

Information über den Rechtsbehelf

 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, einzulegen.

 

Bonn, den 15. Dezember 2025

 

 

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Im Auftrag

 

 

Karsten“

 

 
© ELWIS, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes