| Bekanntmachung für Seefahrer 376/25 | WSA Ostsee , 15.12.2025 |
| Deutschland.Ostsee.Gewässer um Rügen , Plantagenetgrund, Allgemeinverfügung | |
| aktuell gültig: | ja |
| Karte(n): | Gedser bis Arkona |
| Geografische Angabe in: | WGS 84 |
| Gültig von: | 15.12.2025 |
| Gültig bis (einschl.): | 15.12.2028 |
| Angaben: |
Karte(n): 2300, 2400, DE36 / INT
13529, DE163 / INT 13510, DE164 / INT 13420, 2340, 2341, 2330 Angaben: „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt zur Verkehrsregelung auf
der Seeschifffahrtsstraße Ostsee vom 15. Dezember 2025 Auf Grund von § 3
Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 55, 56
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist,
erlässt die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt folgende Allgemeinverfügung: 1.
Diese Allgemeinverfügung gilt für die Wasserflächen im
deutschen Küstenmeer, welche durch die nordöstliche Begrenzung der
Küstenverkehrszone des Verkehrstrennungsgebietes „South of Gedser“, die seewärtige Begrenzung des deutschen
Küstenmeeres sowie eine Verbindungslinie zwischen der Tonne „DW 79“ und dem
Unterfeuer „Zarrenzin“ begrenzt sind. 2.
Fahrzeuge von mehr als 20 Metern Länge dürfen die
vorgenannten Wasserflächen vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffern 3 bis 6
nicht benutzen. 3.
Ausgenommen von dem Nutzungsverbot zu Ziffer 2 sind
Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende
Fahrzeuge. 4.
Ungeachtet der Ziffern 2 und 3 darf ein Fahrzeug die
vorgenannten Gewässer benutzen, wenn es sich auf dem Weg zu oder von einem
Hafen, einer Einrichtung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer Lotsenstation
oder einem sonstigen innerhalb dieser Gewässer gelegenen Ort befindet, oder
wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr dient. 5.
Ziffer 4 gilt auch für
Fahrzeuge, die für Bau, Wartung oder Versorgung der Anlagen, Nebenanlagen oder
Vorrichtungen der Offshore-Windparks „Gennaker“ oder
„Baltic 1“ eingesetzt sind. 6.
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee kann auf
Antrag von Vorschriften dieser Allgemeinverfügung im Einzelfall befreien. 7.
Von den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung sind
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Dies gilt für Fahrzeuge der
Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des
Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Num-mer
7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend. 8.
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in
Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von
Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK) vom 24. Juni 1997
(BGBl. I S. 1542), die durch Artikel 30 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBL.
I S. 1257) geändert worden ist, bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
9.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Juli 2027 in Kraft. Begründung: Mit Bescheid
des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt
Vorpommern vom 15.05.2019 wurde die Errichtung des Offshore-Windparks „Gennaker“ nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz mit den
Koordinaten gem. 1.3 der vorgenannten Genehmigung mit dem Aktenzeichen Nr.
1.6.1G-60.090/13-50 genehmigt. Die Genehmigung ist unter der
aufschiebenden Bedingung ergangen, dass mit dem Bau des Offshore-Windparks erst
dann begonnen werden darf, wenn eine bestandskräftige seeverkehrsrechtliche
Regelung unter Berücksichtigung der in Abschnitt 4.4, S. 19 ff. der Technischen
Risikoanalyse mit Sensitivitätsanalyse des DNV GL, Bericht Nr.: M-W-ADER
2018.074, Rev. 1.00 vom 08.10.2018, Anlage Nr. 16a Bl.
22 ff. zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrswegeführung im Umfeld des
Vorhabens erlassen wird. Die Genehmigung des Staatlichen Amtes
für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 15.05.2019 ist bestandskräftig. Die
seeverkehrsrechtliche Regelung erfolgt durch diese Allgemeinverfügung zur
Regelung des Schiffsverkehrs auf den Wasserflächen im deutschen Küstenmeer,
welche durch die nordöstliche Begrenzung der Küstenverkehrszone des
Verkehrstrennungsgebietes „South of Gedser“, die
seewärtige Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sowie die Verbindungslinie
zwischen der Tonne DW 79 und dem Unterfeuer „Zarrenzin“
begrenzt sind. Die
Energieerzeugungsanlagen des Offshore-Windparks Gennaker
werden im deutschen Küstenmeer auf Wasserflächen errichtet, die Teilen der
Schifffahrt bislang als Verkehrsflächen dienten. Mit Errichtung der
Energieerzeugungsanlagen werden diese Wasserflächen der Schifffahrt als
Verkehrsflächen dauerhaft und gänzlich entzogen. Um
Kollisionsgefahren zu minimieren, erreicht diese seeverkehrsrechtliche Regelung
eine Verkehrswegeführung im Umfeld des Offshore-Windparks in der Form, dass die
Großschifffahrt auf den seewärts verlaufenden und geordneten internationalen
Schifffahrtswegen verkehrt und den Offshore-Windpark seewärts in etwa
paralleler Verkehrsrichtung passiert, während Verkehr geringer Größe und
Anliegerverkehr, von dem ein deutlich geringeres Kollisionsrisiko ausgeht,
innerhalb der o.g. Wasserflächen verkehren darf. Dieser Eingriff
in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt durch die Annahme, dass
einerseits das Kollisionsrisiko und damit die erwartbaren Folgerisiken mit der
Schiffsgröße steigen und andererseits die absolute Zahl von Schiffsbewegungen
die relative Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts beeinflusst.
Der Großschifffahrt wohnen unter dieser Prämisse gegenüber der
Küstenschifffahrt mit kleineren Fahrzeugen vergleichsweise größere
Kollisionsrisiken und damit gesteigerte erwartbare Folgerisiken im
Kollisionsfalle inne. Geeignetes, erforderliches und zudem mildestes Mittel ist
daher die stringente Nutzung der internationalen Schifffahrtswege zwischen den
Verkehrstrennungsgebieten „South of Gedser“ und
„North of Rügen durch die Großschifffahrt und die
Reduzierung der Verkehrsdichte auf der Verkehrsfläche im Umfeld des
Offshore-Windparks und der Küste auf Fahrzeuge geringerer Größe. Der Verkehr von
Fahrzeugen ab 20 Metern Länge, die die o.g. Wasserflächen bislang befahren, und
von dem Nutzungsverbot nach Ziffer 2 betroffen sind, wird zukünftig aus Gründen
der Risikominimierung auf die seewärtig verlaufenden internationalen Schifffahrtswege
verlagert. Infolgedessen müssen diese Fahrzeuge einen geringfügigen Umweg von
ca. 3,5 Seemeilen in Kauf nehmen. Ein sicheres und effizientes Befahren der
internationalen Schifffahrtswege zwischen den Verkehrstrennungsgebieten „South of Gedser“ und „North of Rügen“
ist für diese Fahrzeuge objektiv möglich. Die zusätzlich zurückzulegenden
Wegstrecken sind im Verhältnis zu den insgesamt über See zurückgelegten
Distanzen sehr gering. Damit stellt die Regelung zwar einen Eingriff in die
allgemeine Handlungsfreiheit dar, ist jedoch vergleichsweise milde und
zumutbar. Hinzu kommt, dass der Offshore-Windpark Gennaker
damit seewärts in paralleler Verkehrsrichtung passiert wird und hierbei keine
Kursänderungen vorgenommen werden müssen. Umwege auf den internationalen
Schifffahrtswegen von und zu den Seehäfen der Ostseeanrainer sind nicht zu
besorgen, da der Verkehr auf den internationalen Schifffahrtswegen zwischen den
Verkehrstrennungsgebieten „South of Gedser“ und
„North of Rügen“ nicht von der Regelung betroffen
ist. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht vorhanden. Demgegenüber
gehen von Fahrzeugen bis 20 Meter Länge vergleichsweise geringere
Kollisionsrisiken und damit verminderte erwartbare Folgerisiken im
Kollisionsfalle aus. Der verkehrsregelnde Eingriff erstreckt sich insofern
nicht auf diese Fahrzeuggruppen. Insoweit kommt eine Gleichbehandlung aller
Fahrzeuge mit Blick auf die tatsächlich ungleichen Kollisionsrisiken und damit
die im Kollisionsfalle erwartbar ungleichen Folgerisiken nicht in Frage. Damit liegt
eine Ordnung der Verkehrsströme einerseits im überragenden öffentlichen
Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und andererseits im
überragenden öffentlichen Interesse der Sicherung der Energieerzeugung auf See,
weil sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine Reduzierung von
Kollisionsrisiken im Sinne der o.g. Risikoanalyse der Vorhabensträgerin des
Offshore-Windparks Gennaker herbeizuführen. Die
berechtigten Interessen und Erfordernisse von küstennahen Verkehren, An- und
Abläufen der in den Wasserflächen nach Ziffer 1 gelegenen Häfen, von Fischerei,
Forschung und Tourismus sowie den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gewährleistung von Such- und
Rettungsdienst sowie der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben sind durch die
Ausnahmetatbestände dieser Allgemeinverfügung soweit erforderlich und
angemessen berücksichtigt. Die Regelung
schafft damit einen geeigneten Interessenausgleich der gleichberechtigten
öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des
Schiffsverkehrs und der Sicherung der Energieversorgung. Information über den Rechtsbehelf Gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am
Propsthof 51, 53121 Bonn, einzulegen. Bonn, den 15. Dezember 2025 Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt Im Auftrag Karsten“ |
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