| Bekanntmachung für Seefahrer 107/25 | WSA Nord-Ostsee-Kanal , 04.08.2025 |
| Deutschland.Nord-Ostsee-Kanal , Allgemeinverfügung zur Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal | |
| aktuell gültig: | ja |
| Karte(n): | Nord-Ostsee-Kanal, südlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, nördlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, südlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, nördlicher Teil |
| Geografische Angabe in: | WGS 84 |
| Geografische Lage: | Nord-Ostsee-Kanal |
| Gültig von: | 01.04.2022 |
| Gültig bis (einschl.): | 31.12.2031 |
| Angaben: |
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal Allgemeinverfügung zur Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal Vom 28. März 2022
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal folgende Allgemeinverfügung:
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2022 in Kraft, sie gilt bis auf Widerruf. Begründung: Zu 1. bis 3.: In der Vergangenheit ist es beim Einlaufen in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau u.a. aufgrund von technischen Defekten an Fahrzeugen zu Toranfahrungen gekommen. Toranfahrungen führen regelmäßig zu erheblichen Schäden an der Verkehrsinfrastruktur und damit zu längerfristigen Ausfällen der betroffenen Schleusenkammer. Infolgedessen ist der sichere und leichte Verkehrsfluss beeinträchtigt, erhebliche Einschränkungen der Schifffahrt auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die Folge. Im Zusammenhang mit Toranfahrungen stehen teilweise nur noch jeweils eine große Schleusenkammer in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau zur Verfügung. Kommt es zu weiteren Toranfahrungen und damit verbundenen längerfristigen Sperrungen der Schleusenkammern, hätte dies möglicherweise eine vollständige Sperrung des Nord-Ostsee-Kanal für die Schifffahrt zur Folge. Die Sperrung dieser für die internationale Schifffahrt bedeutungsvollen Seeschifffahrtsstraßen, insbesondere für die Verbindung zwischen Nord- und Ostsee, stellt eine erhebliche Beein-trächtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal als zuständige Schifffahrtspolizeibehörde macht von der Befugnis aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 56 Abs. 1, 2. Alternative Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Gebrauch, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach pflichtgemäßem Ermessen notwendige Maßnahmen zu treffen. Die Ausweitung der bereits bestehenden Schlepperannahmepflicht, die Verpflichtung der Schifffahrt, während des Befahrens des Nord-Ostsee-Kanals sämtliche an Bord befindlichen redundanten Systeme der Ruderanlage (Ruderpumpen) dauerhaft in Betrieb zu halten sowie während des Befahrens des Nord-Ostsee-Kanals die mit Schiffsbesetzungszeugnis (Minimum Safe Manning Certificate) vorgesehenen Positionen (Maschinenleitstand) dauerhaft mit an Bord befindliche Maschinenpersonal besetzt zu halten, sind zur Verhütung schiffsinduzierter Schädigungen der Verkehrsinfrastruktur geeignet, erforderlich und angemessen. Das Verwehren des Einlaufens in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals im Falle der Verweigerung der Annahme von Schlepperhilfe ist als ultima ratio anzusehen und kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Schiffsführung die pflichtige Schlepperhilfe nicht annimmt oder ausnahmsweise keine oder nicht ausreichende Schleppkapazitäten vor Ort verfügbar sind. Es steht dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal als zuständiger Schifffahrtspolizeibehörde kein gleich geeignetes, die Schifffahrt weniger belastendes Mittel zur Verfügung, schiffsinduzierte Gefahren für den Bestand der Bundeswasserstraße in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand abzuwehren. Die getroffene Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, die bestehende Gefahr effektiv abzuwehren. Diese Maßnahme ist verhältnismäßig. Zu 4.: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeht gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse. Mit den Punkten 1, 2 und 3 dieser Verfügung wird die Ausweitung der bereits bestehenden Schlepperannahmepflicht und die Verpflichtung der Schifffahrt, von See kommend zum Einlaufen von der Grenze der Zufahrt bis in die Schleusen und während des Befahrens des Nord-Ostsee-Kanals bis zum Verlassen der Grenze der Zufahrt der Schleusen nach See sämtliche an Bord befindlichen redundanten Systeme der Ruderanlage (Ruderpumpen) dauerhaft in Betrieb zu halten sowie die mit Schiffsbesetzungszeugnis (Minimum Safe Manning Certificate) vorgesehenen Positionen (Maschinenleitstand) dauerhaft mit an Bord befindliche Maschinenpersonal besetzt zu halten, angeordnet. Diese Maßnahmen ergehen zur Verhütung schiffsinduzierter Schädigungen der Verkehrsinfrastruktur. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal hat das Einlaufen in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals im Einzelfall zu verwehren. Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte aufschiebende Wirkung. Das würde bedeuten, dass die Maßnahme bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden könnte. Unter Ausschöpfung aller Instanzen könnte dies Jahre dauern. Das würde bedeuten, dass der gefahrverursachende Zustand der Verkehrsteilnahme eines Fahrzeugs ohne Schlepperhilfe ggfs. mit eingeschränkt besetzter oder eingeschränkt funktionsfähiger Maschinen- oder Ruderanlage bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden könnte. Die Beseitigung dieses Zustands steht jedoch im öffentlichen Interesse, weil die hiervon ausgehende Gefahr im Interesse der Allgemeinheit an der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur und dem sicheren und leichten Verkehrsfluss auf der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal effektiv beseitigt werden muss. Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und der Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand überwiegt hierbei dem Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfes deutlich. Information über den Rechtsbehelf Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal, Dienstsitz Kiel-Holtenau, Schleuseninsel 2, 24159 Kiel, oder Dienstsitz Brunsbüttel, Alte Zentrale 4, 25541 Brunsbüttel, einzulegen.
Brunsbüttel, den 28. März 2022
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal Im Auftrag Mozarski |
| © ELWIS, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | |