| Bekanntmachung für Seefahrer 209/25 | WSA Ostsee , 21.07.2025 |
| Deutschland.Ostsee.Mecklenburger Bucht.Fahrwasser nach Rostock , Allgemeinverfügung zur Einrichtung eines Sperrgebietes - Marinearsenal Rostock | |
| aktuell gültig: | ja |
| Karte(n): | Approaches to Rostock and Kadetrinne/Kadetrenden,Rostock,Rerik bis Rostock,Rostock, Warnemünde bis Seehafen,Rostock, Seehafen bis Stadthafen |
| Geografische Angabe in: | WGS 84 |
| Gültig von: | 21.07.2025 |
| Gültig bis (einschl.): | 21.07.2028 |
| Angaben: |
Karte(n): DE1672 / INT 1355, DE1671 / INT 1354, 2310, 2311, 2312 Angaben: Die folgende
Allgemeinverfügung des WSA Ostsee vom 21.07.2025 (Gz.:
3805S-332.13/0002/016/13) wird hiermit per BfS
veröffentlicht: Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt Ostsee Allgemeinverfügung
zur
Einrichtung eines Sperrgebietes Marinearsenal
Rostock Vom
21. Juli 2025 Auf Grund
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56
Absatz 1, 2. Alternative der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
286) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
die folgende Allgemeinverfügung:
a) Teilfläche I: 54° 10,1537'N 012° 05,7809'E 54° 10,1526'N 012° 05,8268'E 54° 09,9210'N 012° 05,8112'E 54° 09,9216'N 012° 05,7836'E 54° 09,8624'N 012° 05,7798'E 54° 09,8628'N 012° 05,7614'E b) Teilfläche II: 54° 09,7608'N 012° 05,6279'E 54° 09,7598'N 012° 05,6462'E 54° 09,7061'N 012° 05,6379'E 54° 09,7071'N 012° 05,6196'E
Diese
Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft, sie gilt bis
auf Widerruf. Begründung: Zu 1.: Durch
Herausgabe dieser Allgemeinverfügung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes
Ostsee in der Eigenschaft als zuständige Schifffahrtspolizeibehörde kann die
vorgenannte Maßnahme auf der Rechtsgrundlage des § 56 Absatz 1, 2. Alternative
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung erlassen werden. Diese
Regelung geht den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vor, die
vorbezeichneten Wasserflächen sind für die Schifffahrt nach Maßgabe dieser
schifffahrtspolizeilichen Verfügung gesperrt. Verstöße, also das Befahren der
gesperrten Wasserflächen durch die Schifffahrt, können auf der Rechtsgrundlage
des § 61 Absatz 1 Nummer 34 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geahndet werden.
Das Befahren
der mit dieser Allgemeinverfügung für die Schifffahrt gesperrten Wasserflächen
ist im Ausnahmefall zulässig, solange und soweit dies aus Gründen der
Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erforderlich ist und der Schutz und
die Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage Marinearsenal Rostock
dadurch kausal nicht tangiert ist. Zu 2.: Die
Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeht gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse. Mit dem
Punkt 1 dieser Verfügung werden die wasserseitig durch Koordinaten hinreichend
bestimmten Wasserflächen in einem Abstand von 50 m bzw. 20 m, gemessen ab der Pierkante des Marinearsenals Rostock, als Sperrgebiet
ausgewiesen und für die Schifffahrt gesperrt. Diese
Maßnahmen ergehen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt
und zum Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage
Marinearsenal Rostock. Ein
eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte aufschiebende Wirkung. Das würde
bedeuten, dass die Maßnahme bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht
durchgesetzt werden könnte. Unter Ausschöpfung aller Instanzen könnte dies
Jahre dauern. Das würde bedeuten, dass der gefahrverursachende Zustand einer
Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und dem Schutz und
der Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage Marinearsenal Rostock bis
zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden
könnte. Die
Beseitigung dieses Zustands steht jedoch im öffentlichen Interesse, weil die
hiervon ausgehenden Gefahren im Interesse der Allgemeinheit an der
uneingeschränkten Funktionsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur, dem sicheren
und leichten Verkehrsfluss auf der Seeschifffahrtsstraße Warnow sowie dem
Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage Marinearsenal
Rostock effektiv beseitigt werden muss. Das
Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und
Leichtigkeit der Schifffahrt, der Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur in einem
für die Schifffahrt erforderlichen Zustand und dem Schutz und der Erhaltung der
Wirksamkeit der Verteidigungsanlage Marinearsenal Rostock überwiegt hierbei dem
Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen
Rechtsbehelfes deutlich. Information über den
Rechtsbehelf Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
Ostsee, Dienstsitz Stralsund, Wamper Weg 5, 18439
Stralsund, oder Dienstsitz Lübeck, Moltkeplatz 17, 23566 Lübeck, einzulegen. Stralsund, den 21. Juli
2025 Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt Ostsee Im
Auftrag S
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