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Angaben:
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel
Allgemeinverfügung
Zur Regelung des Verkehrsverhaltens auf den Wasserflächen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel
vom 15. Mai 2019
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) ge-ändert worden ist (SeeSchStrO), erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel folgende Allgemeinverfügung:
1. Im Bereich der „Segelschiffsdalben“ auf der Nordseite des Binnenhafens, der begrenzt wird im Norden durch die Uferlinie, im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben Nummer 2 ) und km 2,90 (Dalben Nummer 24 ) vom Ufer zum Kanal verlaufen, im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser Dalbenreihe, darf der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs abweichend von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung nur festmachen, wenn das Fahrzeug eine Länge bis zu 100,0 m, eine Breite bis zu 16,0 m, einen Tiefgang bis zu 6,5 m nicht überschreitet.
2. Im Bereich der „Bahnhofsdalben“ auf der Südseite des Binnenhafens, der begrenzt wird im Süden durch die Uferlinie, im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben Nummer 1) und bei km 3,00 (Dalben Nummer 31 ) vom Ufer zum Kanal verlaufen, im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser Dalbenreihe, darf der Fahrzeugführer abweichend von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung nur festmachen, wenn das Fahrzeuge eine Länge bis zu 140,0 m, eine Breite bis zu 19,0 m, einen Tiefgang bis zu 8,0 m nicht überschreitet.
3. An den Bahnhofsdalben dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen sowie keine Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind.
4. Liegeplätze werden von der Schifffahrtspolizeibehörde zugewiesen und dürfen nicht ohne Anweisung belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines Liegeplatzes für ein Fahrzeug. Schifffahrtspolizeibehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.
5. Die Benutzung der Liegestelle darf vier Tage nicht überschreiten. Das Laden und Löschen sowie das Bunkern von Treibstoffen ist verboten.
6. Die sofortige Vollziehung der Verfügungspunkte 1 – 5 wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1.Juni 2019 in Kraft. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.
Begründung:
Zu 1. – 5.:
Durch Verordnung der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt vom 30.4.2019 (BAnz AT 15.05.2019 V1) werden die Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel mit Wirkung vom 1.6.2019 entwidmet. Regelungsinhalt der Verordnung vom 30.4.2019 ist u.a. die Aufhebung der §§ 26, 28 Schutz- und Sicherheitshafenverordnung. Damit verlieren die durch §§ 26, 28 Schutz- und Sicherheitshafenverordnung näher bestimmten Wasserflächen die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung eines Schutz- und Liegehafens, der nach § 1 Abs. 2 Schutz- und Sicherheitshafenverordnung darin besteht, Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen, insbesondere Sturm, Seegang, Hochwasser oder Eis, als Zuflucht zu dienen. Weiterhin unterfallen die vorbezeichneten Wasserflächen nach Entwidmung nicht mehr den speziellen Verkehrs- und Nutzungsregeln der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung.
Die Wasserflächen der vormaligen Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel verbleiben nach der Entwidmung im Eigentum des Bundes. Gleichfalls bleiben diese Wasserflächen nach § 1 WaStrG als Bundeswasserstraße und nach § 1 SeeSchStrO als Seeschifffahrtsstraße gewidmet. Es gilt damit das Verkehrsrecht der SeeSchStrO. Dieses Verkehrsregime gilt auch für den ruhenden Verkehr, sprich für das Liegen von Fahrzeugen und ferner auch für das Umschlagen von Gütern.
Eine tatsächliche Nutzung, etwa das Liegen von Fahrzeugen, wird auch nach der Entwidmung stattfinden. Die vorgenannten Regelungen dienen der Ordnung der Nutzungsverhältnisse und der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt. Die wegerechtliche Widmung aus § 1 WaStrG eröffnet wegerechtlichen Gemeingebrauch aus § 5 WaStrG, dessen Schranken das Verkehrsrecht darstellt.
Im Gegensatz zum Wegerecht bezieht sich das Verkehrsrecht auf Ordnungsbedürfnisse, die erst durch die Art und Menge der Verkehrsteilnehmer, an die Frequenz der Benutzung und an die zeitliche Verkehrsballung anknüpfen. Die Gemeingebrauchsausübung unter diesen konkreten Gemeinverträglichkeitsgesichtspunkten zu ordnen, ist die Aufgabe des Verkehrsrechts und der das Verkehrsrecht ausführenden Schifffahrtspolizeibehörde.
Das allgemeine Verkehrsrecht wird den besonderen örtlichen Gegebenheiten des Zufahrtsbereiches zu den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Anbetracht der Art und Menge und der Frequenz der Verkehrsteilnehmer sowie der zeitlichen Verkehrsballung nicht in jeder Hinsicht gerecht.
Aus diesem Grund ist es zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt Aufgabe Schifffahrtspolizeibehörde, Verkehrsrecht zu setzen, dass den vorgenannten Ordnungsbedürfnissen in Anbetracht der örtlichen Besonderheiten gerecht wird.
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel als zuständige Schifffahrtspolizeibehörde macht von ihrer Befugnis gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 56 Abs. 1, 2. Alternative Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Gebrauch, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach pflichtgemäßem Ermessen notwendige Maßnahmen zu treffen.
Es steht der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde kein gleich geeignetes, die Schifffahrt weniger belastendes Mittel zur Verfügung. Die getroffene Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, die bestehende Gefahr effektiv abzuwehren. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel der präventiven Gefahrenabwehr ist nicht gegeben.
Diese Maßnahme ist damit verhältnismäßig.
Zu 6.:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeht gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse.
Mit den Punkten 1 bis 5 dieser Verfügung wird das Liegen von Fahrzeugen und das Umschlagen von Gütern für den Bereich der „Segelschiffsdalben“ und der „Bahnhofsdalben“ in Brunsbüttel geregelt.
Das Setzen dieses gegenüber den allgemeinen Regelung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung spezielleren Verkehrsrechts verfolgt Ordnungsbedürfnisse, welche an die tatsächliche Nutzung vorgenannter Wasserflächen und Liegestellen und insbesondere an die Art und Menge der Verkehrsteilnehmer, an die Frequenz der Benutzung und die zeitliche Verkehrsballung anknüpfen. Im Gegensatz zum Wegerecht bezieht sich das Verkehrsrecht auf die Gemeingebrauchsausübung.
Die Gemeingebrauchsausübung unter diesen konkreten Gemeinverträglichkeitsgesichtspunkten zu ordnen, ist Aufgabe der Schifffahrtspolizeibehörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt.
Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte aufschiebende Wirkung.
Das würde bedeuten, dass die Maßnahme bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden könnte. Unter Ausschöpfung aller Instanzen könnte dies Jahre dauern. Das würde bedeuten, dass der gefahrverursachende Zustand ungeordneter Verkehrsverhältnisse, welche die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt in den sensiblen Zufahrtsbereichen des Nord-Ostsee-Kanals stören oder gefährden, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden könnten.
Die Beseitigung dieses Zustands steht jedoch im öffentlichen Interesse, da die hiervon ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf bzw. im Zufahrtsbereich des Nord-Ostsee-Kanal im Interesse der Allgemeinheit an der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur und dem sicheren und leichten Verkehrsfluss auf der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal effektiv beseitigt werden muss.
Das Interesse der Allgemeinheit an der effektiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal überwiegt hierbei dem Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfes.
Information über den Rechtsbehelf
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel, Alte Zentrale 4, 25541 Brunsbüttel, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Einsichtnahme steht für jedermann bis zum 31 Mai 2019 zur Verfügung. Die Einsichtnahme kann während der allgemeinen Dienstzeiten im WSA Brunsbüttel, Alte Zentrale 4, 25541 Brunsbüttel, erfolgen.
Brunsbüttel, den 15. Mai 2019
Im Auftrag
Bösl
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