Inhalt: Bekanntmachungen für Seefahrer


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| Bekanntmachung für Seefahrer 311/26 | WSA Elbe-Nordsee, 23.09.2026 | |
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Deutschland.Nordsee.Elbe , Änderung der Schifffahrtszeichen, Allgemeinverfügung |
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| aktuell veröffentlicht: | ja | |
| Karte(n): | DE 44 | |
| Geografische Angabe in: | WGS 84 | |
| Frühere BfS: | 296/25 | |
| Geografische Lage: | Cuxhaven | |
| Gültig von: | 23.09.2026 | |
| Gültig bis (einschl.): | 30.09.2027 | |
| Angaben: | ||
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee Allgemeinverfügung zur Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Elbe Bereich vor Cuxhaven Vom 1. Oktober 2025 Auf Grund § 3 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 55, 56 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee folgende Allgemeinverfügung:
53° 52,8200' N 008° 42,1610' E (Tonne 31a) 53° 51,1660' N 008° 44,8600' E 53° 50,6750' N 008° 45,7930' E (Tonne 35) 6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Begründung: Nach Einziehung der Fahrwassertonne 33 müssen die Gewässerteile außerhalb des Fahrwassers hinreichend bestimmt benannt werden. Aus diesem Grund ist die Änderung der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung veranlasst, die Gliederungspunkte 7.2.1, 15.2.4.3 und 16.2.1 der Bekanntmachung werden in absehbarer Zeit neu gefasst. Der Verlauf der Fahrwasserbegrenzung bleibt dabei unverändert. Bis zu der bereits veranlassten Anpassung der Bekanntmachungen besteht aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt das Regelungsbedürfnis, die Gewässerteile außerhalb des Fahrwassers hinreichend bestimmt zu benennen. Die Regelungen aus den Gliederungspunkten 7.2.1, 15.2.4.3 und 16.2.1 der Bekanntmachung setzen die Begrenzung des Fahrwassers voraus. Bisher war die Begrenzung des Fahrwassers eindeutig durch die Verbindungslinie zwischen den Tonnen 31, 31a, 33 und 35 bestimmt. Mit Einziehung der Fahrwassertonne 33 bedarf es insoweit einer Klarstellung, um dem Grundsatz hinreichender Bestimmtheit bis zu einer absehbaren Anpassung der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu genügen. Diese Allgemeinverfügung ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erforderlich und angemessen. Information über den Rechtsbehelf Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee, Dienstsitz Hamburg, Moorweidenstraße 14, 20148 Hamburg, oder Dienstsitz Cuxhaven, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, oder Dienstsitz Tönning, Am Hafen 40, 25832 Tönning, einzulegen. Cuxhaven, den 1. Oktober 2025 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee Im Auftrag Brodhagen |
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