Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Inhalt: Bekanntmachungen für Seefahrer

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Bekanntmachung für Seefahrer 173/25 WSA Nord-Ostsee-Kanal, 16.12.2025

Deutschland.Nord-Ostsee-Kanal , Allgemeinverfügung - Grenzen und Benutzung der Liegestellen für Sportfahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal
aktuell veröffentlicht: ja
Karte(n): Nord-Ostsee-Kanal, südlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, nördlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, südlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, nördlicher Teil
Geografische Angabe in: WGS 84
Geografische Lage: Nord-Ostsee-Kanal
Gültig von: 16.12.2025 
Gültig bis (einschl.): 31.12.2032
Angaben:

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt 
Nord-Ostsee-Kanal

Allgemeinverfügung
zur Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal

16. Dezember 2025

 

Auf Grund § 3 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 55, 56 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal folgende Allgemeinverfügung:

1.    Abweichend von § 6 der Schleusenbetriebsverordnung vom 30. August 1999 (VkBl. 1999, 653), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BAnz AT 15.05.2019 V1) geändert worden ist, werden die Grenzen und die Benutzung der Liegestellen für Sportfahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal wie folgt geregelt:

a)    Liegestelle für Sportfahrzeuge Brunsbüttel 
Nordseite der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal bei Kanalkilometer 1,8 hinter dem Leitwerk, die im Norden und Westen durch das Ufer, im Osten durch die Verbindungslinie vom Enddalben des nördlichen Leitwerkes der Großen Schleuse bis zum östlichen Endpunkt des Brückensteges und von dort recht-winklig zum Ufer, im Süden durch das nördliche Leitwerk der Großen Schleuse begrenzt ist. Die Liegedauer ist auf 72 Stunden beschränkt. 

b)    Ausweich-Liegestelle für Sportboote und Traditionsfahrzeuge im Binnenhafen Brunsbüttel 
Nordseite der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal, die im Norden durch das Ufer, im Osten durch die Verbindungslinie von Kanalkilometer 2,6 rechtwinklig zum Ufer, im Westen durch die Verbindungslinie von Kanalkilometer 2,44 rechtwinklig zum Ufer, im Süden durch die Außenkante des Steges mit der da-vorliegenden Wasserfläche in einem rechtwinkligen Abstand von 10 Meter begrenzt ist. Die Liegedauer ist auf 72 Stunden beschränkt.

c)    Liegestelle in der Wendestelle der Weiche Dückerswisch (Klein-Westerland)
Nordseite der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal, die bei Kanalkilometer 20,7 begrenzt ist auf 4 Dalbenreihen im Baggerloch Dükerswisch. Die Liegedauer ist auf 24 Stunden beschränkt.

d)    Liegestelle vor der Gieselauschleuse 
Die Liegestelle bei Kanalkilometer 40,5 ist begrenzt auf die Anlegestege am östlichen und westlichen Ufer mit der davor liegenden Wasserfläche in einem recht-winkligen Abstand von 5 Meter gemessen vom Ufer. Die Liegedauer ist auf 24 Stunden beschränkt.

e)    Liegestellen im Obereidersee mit Enge 
Liegestellen bei Kanalkilometer 66. Die Liegedauer ist auf 24 Stunden beschränkt.

f)    Liegestellen im Borgstedter See 
Liegestelle bei Kanalkilometer 67,5 und Kanalkilometer 70. Die Liegedauer ist auf 24 Stunden beschränkt.

g)    Sportboot-Reede im Flemhuder See
Die Liegestelle bei Kanalkilometer 85,4 ist begrenzt im Norden durch die ausgelegten Reede-Tonnen, im Osten durch die ausgelegten Reede-Tonnen, im Westen durch die Linie der gelben Dalbenpfähle, im Süden Grenzlinie durch die Tafelzeichen auf dem westlichen und östlichen Ufer. Die Liegedauer ist auf 24 Stunden beschränkt.

h)    Liegestelle Kiel-Holtenau östlich der Schleuse
Die Liegestelle bei Kanalkilometer 98,5 ist begrenzt im Norden durch die Absperrung an der Kanalstraße, im Osten und Westen durch Verbindungslinien von den Endpunkten des Steges rechtwinklig zum Ufer, im Süden durch die Außenkante des Steges mit der davorliegenden Wasserfläche in einem rechtwinkligen Abstand von 20 Metern vom Ufer. Die Liegedauer ist auf 24 Stunden beschränkt.

i)    Bezahlanleger für Sportboote in Kiel-Holtenau binnen der Schleuse
Der Bezahlanleger für Sportboote, der im Norden durch die Uferlinie, im Osten und Westen durch die Verbindungslinien von den Endpunkten des Steges rechtwinklig zum Ufer, im Süden durch die Außenkante des Steges mit der davorliegenden Wasserfläche in einem rechtwinkligen Abstand von 10 Metern vom Ufer begrenzt ist, ist keine Liegestelle. Anlegen ist nur für die Dauer der Bezahlung der Kanalabgaben gestattet. Die Liegedauer ist auf die tatsächliche Dauer des Bezahlvorgangs beschränkt.

2.    Mit Zustimmung der Verkehrszentrale kann die Liegedauer, gemessen an den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt, angemessen verlängert werden.

3.    Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

 

Begründung:

Die Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal ist Verkehrsweg. Der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes obliegt die Pflicht, diese Wasserstraße in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten sowie Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt unterhält die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal Dalben und Liegestellen, die dem sicheren und leichten Verkehrsfluss und insoweit dem vorübergehend ruhenden Verkehr, dem zeitlich befristeten Liegen, zu dienen bestimmt sind.  

Durch unbillige Wetterverhältnisse, schlechte Sicht und das Tagfahrgebot bzw. das Verbot, den Nord-Ostsee-Kanal mit bestimmten Fahrzeugen nachts zu befahren, und die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einheitlich 12 km/h für alle Fahrzeuge, kann die unabweisbare Notwendigkeit eines vorübergehend ruhenden Verkehrs und in diesem Sinne die Inanspruchnahme der Dalben und Liegestellen zum zeitlich befristeten Liegen aus verkehrlichen Gründen erforderlich sein. Die Liegedauer wird auf die tatsächliche Dauer der verkehrlichen Notwendigkeit beschränkt.

Aufgrund von Tide, Nebel und Wind ist es häufig, dass Sportboote nicht auf die Elbe ausgeschleust werden können, zumal an der Seeschifffahrtsstraße Elbe in vertretbarer Entfernung zu den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel eine geeignete Liegeplatzinfrastruktur nicht vorhanden ist. Die im Vergleich zu den anderen Liegestellen am Nord-Ostsee-Kanal erhöhte Liegezeit begründet sich in Brunsbüttel daher aus Sicherheitserwägungen.

Die Verkehrsinfrastruktur des Nord-Ostsee-Kanals, so auch Dalben und Liegestellen, sind ausschließlich der Verkehrsfunktion zu dienen bestimmt. Insoweit sind Dalben und Liegestellen der verkehrlichen Nutzung vorbehalten. Auch der zeitlich befristete ruhende Verkehr ist Verkehrsteilnahme und insoweit Teil der Verkehrsfunktion.

Demgegenüber abzugrenzen ist das dauerhafte Liegen. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes hält Verkehrsinfrastruktur zu Verkehrszwecken vor und unterhält diese in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand. Die Vorhaltung und Unterhaltung von landseitiger Hafeninfrastruktur ist nicht Aufgabe der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Dalben und Liegestellen für das dauerhafte Liegen und teilweise sogar Überwintern von Sportfahrzeugen dient nicht der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen. Im Gegenteil stehen Dalben und Liegestellen für verkehrlich notwendigen, zeitlich befristet ruhenden Verkehr nicht zur Verfügung und insoweit zumindest potenziell eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dar. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt ist daher eine Begrenzung der Liegedauer auf die tatsächliche Dauer der verkehrlichen Notwendigkeit erforderlich und angemessen, ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.

Dieser Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt durch das überragende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt. In der Abwägung unterliegen die Individualinteressen der Verkehrsteilnehmer an einer zeitlich unbefristeten Liegedauer dem öffentlichen Interesse an der Beschränkung der Liegedauer auf die tatsächliche verkehrliche Notwendigkeit zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt deutlich.

Die örtlichen Besonderheiten der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal werden bei der Beschränkung der Liegedauer auf die tatsächliche verkehrliche Notwendigkeit angemessen berücksichtigt. Aus sachlichen Gründen, beispielsweise Tide, Wetter und Sicht, ist eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beschränkung der Liegedauer von Liegestellen sachlich gerechtfertigt.

Im Falle der verkehrlichen Notwendigkeit kann mit Zustimmung der Verkehrszentrale nach pflichtgemäßem Ermessen die Liegezeit angemessen verlängert werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erforderlich ist. Die Entscheidung, was verkehrlich notwendig und vertretbar ist, obliegt der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, gemessen an den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und steht nicht im Belieben des jeweiligen Verkehrsteilnehmers bzw. Fahrzeughalters.

 

Information über den Rechtsbehelf

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal, Dienstort Kiel, Schleuseninsel 2, 24159 Kiel, oder Dienstort Brunsbüttel, Ostermoorer Str. 18, 25541 Brunsbüttel, einzulegen.

Kiel, den 16. Dezember 2025

 

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal 
Im Auftrag


Bastein