Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Inhalt: Bekanntmachungen für Seefahrer

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Bekanntmachung für Seefahrer 355/25 WSA Ostsee, 25.11.2025

Deutschland.Ostsee.Gewässer um Rügen.Prorer Wiek , Fährhafen Mukran, Allgemeinverfügung
aktuell veröffentlicht: ja
Karte(n): Gedser bis Arkona
Geografische Angabe in: WGS 84
Gültig von: 25.11.2025 
Gültig bis (einschl.): 25.11.2028
Angaben:

Karte(n): 2300, 2400, 2500, DE151 / INT 13430, DE1516 / INT 13450, 2410

 

Angaben:

 

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt

Ostsee

 

Allgemeinverfügung

zur Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Ostsee

Fahrwasser Hafen Sassnitz

 

Vom 25. November 2025

 

Auf Grund § 3 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 55, 56 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee folgende Allgemeinverfügung:

 

  1. Bis zum Zeitpunkt einer Änderung der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7), die zuletzt durch die Zwölfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 19. Juni 2024 (BAnz AT 09.07.2024 B2) geändert worden ist, wird das Ein- und Auslaufen in das Fahrwasser zum Fährhafen Mukran gemäß Gliederungspunkt 14.16.1 wie folgt geregelt:

 

a)     Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 220 m dürfen bei Tag und bei Nacht bei einer Windstärke von mehr als 5 Bft nicht in das Fahrwasser zum Fährhafen Mukran ein- oder auslaufen. Bei einer Windstärke bis einschließlich 5 Bft haben ein- und auslaufende Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 220 m bei Tag und bei Nacht ausreichend Schlepperhilfe anzunehmen.

 

b)     Gliederungspunkt 14.16.2 wird aufgehoben.

 

  1. Für das Ein- und Auslaufen in den Fährhafen Mukran gelten für alle Fahrzeuge im Sinne des § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung die in § 30 Absatz 2 genannten Voraussetzungen.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

 

Begründung:

 

Die Änderung der Gliederungspunkte 14.16.1 und 14.16.2 der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit erforderlich. Aus organisatorischen Gründen ist eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, zeitnäher nicht möglich.

 

Es erfolgt daher im Interesse der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt übergangsweise eine Regelung im Wege dieser Allgemeinverfügung bis zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderung der Gliederungspunkte 14.16.1 und 14.16.2 der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil.

 

Bis zu der bereits veranlassten Anpassung der Bekanntmachungen besteht aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt das Regelungsbedürfnis, Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Mit Streichung von Gliederungspunkt 14.16.2 erfolgt eine Änderung im Interesse der Schifffahrt, mit Änderung von Gliederungspunkt 14.16.1 erfolgt im Wesentlichen eine Klarstellung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt.

 

Diese Allgemeinverfügung ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erforderlich und angemessen. Diese Allgemeinverfügung enthält gegenüber der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 19. Juni 2024 (BAnz AT 09.07.2024 B2) keine weitere Beschwer. Die Streichung von Gliederungspunkt 14.16.2 ist eine Begünstigung der Schifffahrt, die Änderung von Gliederungspunkt 14.16.1 ist im Wesentlichen eine Klarstellung der seit dem 19. Juni 2024 bestehenden Rechtslage und erfolgt im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt.

 

Information über den Rechtsbehelf

 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee, Dienstsitz Stralsund, Wamper Weg 5, 18439 Stralsund, oder Dienstsitz Lübeck, Moltkeplatz 17, 23566 Lübeck, einzulegen.

 

Stralsund, den 25. November 2025

 

Az.: 3805S-332.13/0002/016/15

 

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee

Im Auftrag

 

 

Schmidt