Inhalt: Bekanntmachungen für Seefahrer


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| Bekanntmachung für Seefahrer 355/25 | WSA Ostsee, 25.11.2025 | |
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Deutschland.Ostsee.Gewässer um Rügen.Prorer Wiek , Fährhafen Mukran, Allgemeinverfügung |
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| aktuell veröffentlicht: | ja | |
| Karte(n): | Gedser bis Arkona | |
| Geografische Angabe in: | WGS 84 | |
| Gültig von: | 25.11.2025 | |
| Gültig bis (einschl.): | 25.11.2028 | |
| Angaben: | ||
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Karte(n): 2300, 2400, 2500, DE151 / INT 13430, DE1516 / INT
13450, 2410 Angaben: Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt Ostsee zur
Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Ostsee Fahrwasser
Hafen Sassnitz Vom
25. November 2025 Auf Grund § 3 Seeaufgabengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 55, 56 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S.
193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 286) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt Ostsee folgende Allgemeinverfügung:
a)
Fahrzeuge mit
einer Länge von mehr als 220 m dürfen bei Tag und bei
Nacht bei einer Windstärke von mehr als 5 Bft
nicht in das Fahrwasser zum Fährhafen Mukran ein-
oder auslaufen. Bei einer Windstärke bis einschließlich 5 Bft
haben ein- und auslaufende Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 220 m bei Tag
und bei Nacht ausreichend Schlepperhilfe anzunehmen. b)
Gliederungspunkt
14.16.2 wird aufgehoben.
Begründung: Die Änderung der Gliederungspunkte
14.16.1 und 14.16.2 der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ist aus Gründen
der Sicherheit und Leichtigkeit erforderlich. Aus organisatorischen Gründen ist
eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, zeitnäher nicht möglich.
Es erfolgt daher im Interesse der
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt
übergangsweise eine Regelung im Wege dieser Allgemeinverfügung bis zu dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderung der Gliederungspunkte 14.16.1 und
14.16.2 der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung im Bundesanzeiger,
Amtlicher Teil. Bis zu der bereits veranlassten
Anpassung der Bekanntmachungen besteht aus Gründen der Sicherheit und
Leichtigkeit der Schifffahrt das Regelungsbedürfnis, Klarheit und
Rechtssicherheit zu schaffen. Mit Streichung von Gliederungspunkt 14.16.2
erfolgt eine Änderung im Interesse der Schifffahrt, mit Änderung von
Gliederungspunkt 14.16.1 erfolgt im Wesentlichen eine Klarstellung im Interesse
der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt. Diese Allgemeinverfügung ist aus
Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erforderlich und
angemessen. Diese Allgemeinverfügung enthält gegenüber der Bekanntmachung der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 19. Juni 2024 (BAnz AT
09.07.2024 B2) keine weitere Beschwer. Die Streichung von Gliederungspunkt
14.16.2 ist eine Begünstigung der Schifffahrt, die Änderung von Gliederungspunkt
14.16.1 ist im Wesentlichen eine Klarstellung der seit dem 19. Juni 2024
bestehenden Rechtslage und erfolgt im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit
der Schifffahrt. Information über den Rechtsbehelf Gegen diese Verfügung kann innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee, Dienstsitz Stralsund, Wamper Weg 5, 18439 Stralsund, oder Dienstsitz Lübeck,
Moltkeplatz 17, 23566 Lübeck, einzulegen. Stralsund, den 25. November 2025 Az.: 3805S-332.13/0002/016/15 Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt Ostsee Im Auftrag Schmidt |
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