Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Inhalt: Bekanntmachungen für Seefahrer

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Bekanntmachung für Seefahrer 107/25 WSA Nord-Ostsee-Kanal, 04.08.2025

Deutschland.Nord-Ostsee-Kanal , Allgemeinverfügung zur Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal
aktuell veröffentlicht: ja
Karte(n): Nord-Ostsee-Kanal, südlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, nördlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, südlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, nördlicher Teil
Geografische Angabe in: WGS 84
Frühere BfS: 16/22
Geografische Lage: Nord-Ostsee-Kanal
Gültig von: 01.04.2022 
Gültig bis (einschl.): 31.12.2031
Angaben:

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt

Nord-Ostsee-Kanal

Allgemeinverfügung

zur Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal

Vom 28. März 2022

 

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal folgende Allgemeinverfügung:

  1. Abweichend von der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7), die zuletzt durch die Sechste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 27. März 2020 (BAnz AT 15.04.2020 B8) geändert worden ist, Gliederungspunkt 14.6., wird die Schlepperannahmepflicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal wie folgt ergänzt:  
  1. In Brunsbüttel ist zum Einlaufen von der Grenze der Zufahrt bis in die Schleusen von Fahrzeugen mit einem Tiefgang > 8,0 m ab Windstärke 8 Bft., von Fahrzeugen mit einem Tiefgang > 8,5 m Tiefgang ab Windstärke 6 Bft, sowie von solchen, die schwer manövrierbar sind, Schlepperhilfe anzunehmen.
  1. In Kiel-Holtenau ist zum Einlaufen von der Grenze der Zufahrt bis in die Schleusen von Fahrzeugen mit Abmessungen der Verkehrsgruppe 4 und darüber bei Winden aus nordöstlicher bis östlicher Richtung ab Windstärke 6 Bft und von solchen, die schwer manövrierbar sind, Schlepperhilfe anzunehmen.
  1. Auf Strecke, zwischen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau, ist von Fahrzeugen der Verkehrsgruppe 6 ab Windstärke 6 Bft sowie von solchen Fahrzeugen, die schwer manövrierbar sind, Schlepperhilfe anzunehmen.
  1. Der Mindestpfahlzug in den Fällen 1 a - c beträgt 30 Tonnen (max. Pfahlzug).
  1. Die zuständige Schifffahrtspolizeibehörde hat das Einlaufen in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zu verwehren, soweit Fahrzeuge in den Fällen 1. – 3. die vorgeschriebene Annahme von Schlepperhilfe verweigern oder Schlepperhilfe mit einem Mindestpfahlzug von 30 Tonnen tatsächlich nicht verfügbar ist.
  1. Fahrzeuge haben von See kommend zum Einlaufen von der Grenze der Zufahrt bis in die Schleusen und während des Befahrens des Nord-Ostsee-Kanals bis zum Verlassen der Grenze der Zufahrt der Schleusen nach See sämtliche an Bord befindlichen redundanten Systeme der Ruderanlage (Ruderpumpen) dauerhaft in Betrieb zu halten.
  1. Das an Bord befindliche Maschinenpersonal hat von See kommend zum Einlaufen von der Grenze der Zufahrt bis in die Schleusen und während des Befahrens des Nord-Ostsee-Kanals bis zum Verlassen der Grenze der Zufahrt der Schleusen nach See die durch das Schiffsbesetzungszeugnis (Minimum Safe Manning Certificate) vorgesehenen Positionen (Maschinenleitstand) dauerhaft besetzt zu halten.
  1. Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

 

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2022 in Kraft, sie gilt bis auf Widerruf.

Begründung:

Zu 1. bis 3.:

In der Vergangenheit ist es beim Einlaufen in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau u.a. aufgrund von technischen Defekten an Fahrzeugen zu Toranfahrungen gekommen. Toranfahrungen führen regelmäßig zu erheblichen Schäden an der Verkehrsinfrastruktur und damit zu längerfristigen Ausfällen der betroffenen Schleusenkammer.

Infolgedessen ist der sichere und leichte Verkehrsfluss beeinträchtigt, erhebliche Einschränkungen der Schifffahrt auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die Folge. Im Zusammenhang mit Toranfahrungen stehen teilweise nur noch jeweils eine große Schleusenkammer in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau zur Verfügung. Kommt es zu weiteren Toranfahrungen und damit verbundenen längerfristigen Sperrungen der Schleusenkammern, hätte dies möglicherweise eine vollständige Sperrung des Nord-Ostsee-Kanal für die Schifffahrt zur Folge.

Die Sperrung dieser für die internationale Schifffahrt bedeutungsvollen Seeschifffahrtsstraßen, insbesondere für die Verbindung zwischen Nord- und Ostsee, stellt eine erhebliche Beein-trächtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar.

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal als zuständige Schifffahrtspolizeibehörde macht von der Befugnis aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 56 Abs. 1, 2. Alternative Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Gebrauch, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach pflichtgemäßem Ermessen notwendige Maßnahmen zu treffen.

Die Ausweitung der bereits bestehenden Schlepperannahmepflicht, die Verpflichtung der Schifffahrt, während des Befahrens des Nord-Ostsee-Kanals sämtliche an Bord befindlichen redundanten Systeme der Ruderanlage (Ruderpumpen) dauerhaft in Betrieb zu halten sowie während des Befahrens des Nord-Ostsee-Kanals die mit Schiffsbesetzungszeugnis (Minimum Safe Manning Certificate) vorgesehenen Positionen (Maschinenleitstand) dauerhaft mit an Bord befindliche Maschinenpersonal besetzt zu halten, sind zur Verhütung schiffsinduzierter Schädigungen der Verkehrsinfrastruktur geeignet, erforderlich und angemessen.

Das Verwehren des Einlaufens in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals im Falle der Verweigerung der Annahme von Schlepperhilfe ist als ultima ratio anzusehen und kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Schiffsführung die pflichtige Schlepperhilfe nicht annimmt oder ausnahmsweise keine oder nicht ausreichende Schleppkapazitäten vor Ort verfügbar sind.

Es steht dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal als zuständiger Schifffahrtspolizeibehörde kein gleich geeignetes, die Schifffahrt weniger belastendes Mittel zur Verfügung, schiffsinduzierte Gefahren für den Bestand der Bundeswasserstraße in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand abzuwehren. Die getroffene Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, die bestehende Gefahr effektiv abzuwehren. Diese Maßnahme ist verhältnismäßig.

Zu 4.:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeht gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse.

Mit den Punkten 1, 2 und 3 dieser Verfügung wird die Ausweitung der bereits bestehenden Schlepperannahmepflicht und die Verpflichtung der Schifffahrt, von See kommend zum Einlaufen von der Grenze der Zufahrt bis in die Schleusen und während des Befahrens des Nord-Ostsee-Kanals bis zum Verlassen der Grenze der Zufahrt der Schleusen nach See sämtliche an Bord befindlichen redundanten Systeme der Ruderanlage (Ruderpumpen) dauerhaft in Betrieb zu halten sowie die mit Schiffsbesetzungszeugnis (Minimum Safe Manning Certificate) vorgesehenen Positionen (Maschinenleitstand) dauerhaft mit an Bord befindliche Maschinenpersonal besetzt zu halten, angeordnet. Diese Maßnahmen ergehen zur Verhütung schiffsinduzierter Schädigungen der Verkehrsinfrastruktur.

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal hat das Einlaufen in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals im Einzelfall zu verwehren.

Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte aufschiebende Wirkung.

Das würde bedeuten, dass die Maßnahme bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden könnte. Unter Ausschöpfung aller Instanzen könnte dies Jahre dauern. Das würde bedeuten, dass der gefahrverursachende Zustand der Verkehrsteilnahme eines Fahrzeugs ohne Schlepperhilfe ggfs. mit eingeschränkt besetzter oder eingeschränkt funktionsfähiger Maschinen- oder Ruderanlage bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden könnte.

Die Beseitigung dieses Zustands steht jedoch im öffentlichen Interesse, weil die hiervon ausgehende Gefahr im Interesse der Allgemeinheit an der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur und dem sicheren und leichten Verkehrsfluss auf der Seeschifffahrtsstraße Nord-Ostsee-Kanal effektiv beseitigt werden muss.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und der Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand überwiegt hierbei dem Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfes deutlich.

Information über den Rechtsbehelf

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal, Dienstsitz Kiel-Holtenau, Schleuseninsel 2, 24159 Kiel, oder Dienstsitz Brunsbüttel, Alte Zentrale 4, 25541 Brunsbüttel, einzulegen.

 

Brunsbüttel, den 28. März 2022

 

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal

Im Auftrag

Mozarski