Inhalt: Bekanntmachungen für Seefahrer


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| Bekanntmachung für Seefahrer 108/25 | WSA Nord-Ostsee-Kanal, 04.08.2025 | |
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Deutschland.Nord-Ostsee-Kanal , Allgemeinverfügung |
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| aktuell veröffentlicht: | ja | |
| Karte(n): | Nord-Ostsee-Kanal, nördlicher Teil,Nord-Ostsee-Kanal, nördlicher Teil | |
| Geografische Angabe in: | WGS 84 | |
| Frühere BfS: | 25/21 | |
| Gültig von: | 30.12.2021 | |
| Gültig bis (einschl.): | 31.12.2032 | |
| Angaben: | ||
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal Hafenordnung für die bundeseigenen Liegestellen Kiel-Holtenau Auf Grund des §§ 24, 28 Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist (SeeSchStrO), erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal folgende Allgemeinverfügung: 1. Geltungsbereich 1.1. Diese Hafenordnung gilt für den Bereich der bundeseigenen Liegestellen Kiel-Außenhafen (Tiessenkai) mit seinen Wasserflächen und Hafenanlagen, sowie binnenseitig an der Dalbenreihe am nördlichen Ufer, östlich der Holtenauer Hochbrücken. 1.2. Das Hafengebiet umfasst die Wasserflächen und die Hafenanlagen. Diese werden begrenzt: 1.2.1. im Binnenhafen für die Dalbenreihe (Nr. 26 bis 37) an der Nordseite, östlich der Holtenauer Hochbrücken (km 96,86 bis 97,23) durch die im Norden liegende Uferlinie, im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht zur Dalbenreihe über die Dalben Nummer 26 und 37 verlaufen, im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser Dalbenreihe, 1.2.2. im Außenhafen Kiel-Holtenau in der Länge der Spundwandkaje von der seewärtigen Kante der asphaltierten Kaistraße mit der davorliegenden Wasserfläche in einem senkrechten Abstand von 30 m vom Ufer, 2. Hafenbehörde Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal. 3. Verantwortung der Fahrzeugführer 3.1. Die Fahrzeugführer oder ihre Vertreter haben sicherzustellen, dass diese Verordnung auf ihren Fahrzeugen befolgt wird. 3.2. Jeder Fahrzeugführer hat die zuständige Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die örtliche Polizei, unverzüglich über Schiffsunfälle, schwere Unfälle an Bord oder der Gefahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge oder von Beschädigung der Hafenanlagen zu unterrichten. § 37 Absatz 2 Nummer 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt. 4. Anweisungen und Anordnungen 4.1. Die schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der zuständigen Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen. 4.2. Die Hafenbehörde kann aus besonderem Anlass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung an den bundeseigenen Liegestellen Kiel-Holtenau die erforderlichen Anordnungen treffen. 5. Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag 5.1. Die Bediensteten der Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind befugt, 5.1.1. während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Fahrzeuge und die nicht unter Zollverschluss stehenden Räume zu betreten und zu besichtigen, 5.1.2. soweit es ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, auf dem Fahrzeug mitzufahren, 5.1.3. Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und über besondere Vorkommnisse an Bord und Einblick in die Schiffspapiere zu verlangen.
5.3. Die Fahrzeugführer haben auf Anforderung einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge auszubringen oder ein Boot zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen. 6. Verhalten im Hafengebiet 6.1 Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen. 7. Erlaubnis zum Einlaufen 7.1. Im Falle eines Fahrzeugs, das 7.1.1. zu sinken droht, 7.1.2. brennt, bei dem Brandverdacht besteht oder bei dem nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Brand völlig gelöscht ist, 7.1.3. gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gefährliche Güter im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert, 7.1.4. wegen seiner Bauart oder wegen seiner Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden kann, darf der Fahrzeugführer in einen Hafen nur einlaufen oder eine Anlegestelle benutzen, wenn er dafür die Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde hat. 7.2. Tritt einer der in Verfügungspunkt 7.1.1. und 7.1.2. genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeugführer die Hafenbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Kommt der Fahrzeugführer einer Aufforderung, das Fahrzeug zu verholen, nicht unverzüglich nach, so kann die Hafenbehörde das Fahrzeug auf Kosten des Pflichtigen verholen lassen. Das gilt auch für den Fall, dass ein in den Verfügungspunkten 7.1.1. und 7.1.2. bezeichnetes Fahrzeug ohne Erlaubnis in den Hafen eingelaufen ist. 8. An- und Abmeldung der Fahrzeuge 8.1. Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich beim Hafenmeister anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen der Liegestelle abzumelden. Die Meldepflichten nach § 58 SeeSchStrO bleiben unberührt. 9. Loswerfen bei Gefahr im Verzuge 9.1. Wird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne Zustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder verholt, so hat derjenige, der für das Loswerfen und Verholen verantwortlich ist, den Fahrzeugführer oder die Hafenbehörde unverzüglich, nachdem das Fahrzeug wieder festgemacht ist, zu unterrichten. 10. Anweisung der Liegeplätze 10.1. Liegeplätze werden vom Hafenmeister zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen vorbehaltlich des Verfügungspunkt 9 nicht ohne Anweisung gewechselt werden. 10.2. Auf Verlangen der Hafenbehörde oder des Hafenmeisters hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen. 11. Ankern 11.1. Das Ankern im Bereich der bundeseigenen Liegestellen Kiel-Holtenau ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr. 12. Auflegen von Fahrzeugen 12.1. Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen. 13. Festmachen von Fahrzeugen 13.1. Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Verfügungspunkte 13.2. und 13.10. festmachen. 13.2. Ein Fahrzeug muss fest und sicher und so vertäut werden, dass die Befestigungen jederzeit gelöst werden können und das Losmachen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird. Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug ständig verholbereit zu halten. Bei vorhandenen Landpollern sind diese zu benutzen. 13.3. Im Bereich des Außenkai darf nur festgemacht werden, wenn das Fahrzeug eine Länge bis zu 85,0 m und eine Breite bis zu 13,0 m und einen Tiefgang bis zu 4,5 m nicht überschreitet. 13.4. An der Dalbenreihe im Binnenhafen darf nur festgemacht werden, wenn das Fahrzeuge eine Länge bis zu 85,0 m, eine Breite bis zu 13,0 m nicht überschreitet. 13.5. im Falle der Nummer 13.3. dürfen nicht mehr als drei Fahrzeuge nebeneinanderliegen, wobei eine Gesamtbreite von 28 m nicht überschritten werden darf. 13.6. Im Falle der Nummer 13.4. dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinanderliegen, 13.7. An den in Nummer 13.3. bezeichneten Liegeplätzen darf kein Fahrzeug liegen, das den Bestimmungen von SOLAS Kapitel XI-2 in Verbindung mit dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen sowie der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2001, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung unterliegt. 13.8. Von der Nummer 13.1 ausgenommen sind Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 55 °C nicht entgast sind. 13.9. Die Benutzung der Liegestellen darf zehn Tage nicht überschreiten. Das Laden und Löschen sowie das Bunkern von Treibstoffen ist verboten. 13.10. Im Fall der Nummer 13.3. ist das Anlanden von Personen mit Zustimmung der Schifffahrtspolizeibehörde erlaubt. 14. Maschinenprobe 14.1. Der Fahrzeugführer darf auf seinem festgemachten Fahrzeug die Schiffsschraube nur in Gang setzen 14.1.1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine Erlaubnis erteilt hat, 14.1.2. zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn durch den Gebrauch der Schiffsschraube das Hafenbecken, die Böschungen und Kaianlagen nicht geschädigt werden, 14.1.3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage. 14.2. § 33 Absatz 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt. 15. Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen 15.1. Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass 15.1.1. im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und 15.1.2. auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können. 15.2. Verfügungspunkt 15.1.1. und 15.1.2. gilt nicht für ausgebrachte Fender. 15.3. Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten. 16. Reinhaltung des Hafens 16.1. Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass der Hafen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 reingehalten wird. Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Stoffe aller Art und flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen‑, Ballast- und Tankwaschwasser dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Schiffsabfälle dürfen, in bordüblichen Mengen, an den von der Hafenbehörde gekennzeichneten Hafenauffangeinrichtungen entsorgt werden. Flüssige wassergefährdende Stoffe, Öl- und Farbbehälter sowie Sondermüll jeglicher Art sind einem ortsansässigen Entsorger zuzuführen.
17. Verkehrsstörende Einrichtungen 17.1 Der Fahrzeugführer darf keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, an seinem Fahrzeug anbringen oder anbringen lassen bzw. im Hafengebiet aufstellen. 18. Landgänge 18.1. Der Fahrzeugführer hat Landgänge nach Maßgabe der Verfügungspunkte 18.2. bis 18.4. zu betreiben. 18.2. Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein. 18.3. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu gestatten. 18.4. Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist so abzublenden, dass der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder Blendungen gestört werden kann. 19. Laden und Löschen 19.1 Soweit der Zweck dieser Verordnung dem nicht entgegensteht ist das Anlanden von Personen im Hafen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Satz 1 gilt nicht für die Versorgung der Besatzung eines Fahrzeugs mit Lebensmitteln oder Wasser, soweit dies für die Weiterfahrt des Fahrzeugs erforderlich ist und die Hafenbehörde zugestimmt hat. 20. Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen 20.1. Landfahrzeuge aller Art dürfen im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde und nur nach Maßgabe des Verfügungspunktes 20.2. abgestellt werden. 20.2. Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens jedoch von zwei Metern zu halten. 21. Benutzung der Rettungsgeräte 21.1. Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden. 22. Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge 22.1. Der Fahrzeugführer darf einen Liegeplatz nur dann wechseln, wenn das Fahrzeug so ausreichend bemannt ist, dass es manövrierfähig ist. 22.2. Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur verlassen, wenn er für die Zeit seiner Abwesenheit einen schifffahrtskundigen Vertreter eingeteilt hat. Der Vertreter hat sich für die Zeit der Abwesenheit des Fahrzeugführers an Bord aufzuhalten und die Schiffs- und Hafenpapiere in Besitz zu haben. 22.3. Die Hafenbehörde kann erlauben, dass für mehrere nebeneinander liegende Fahrzeuge nur eine schifffahrtskundige Person eingeteilt wird. Verfügungspunkt 13.2. bleibt unberührt. 23.4. Für nicht bewohnbare Fahrzeuge und Schwimmkörper, die ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist dem Hafenmeister eine ortsansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person zu nennen, deren Name und Anschrift auf dem Fahrzeug oder Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen sind. Verfügungspunkt 13.2. bleibt unberührt. 24. Sicherheitsvorschriften 24.1. In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, darf nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gelötet, geschweißt und mit Schneidbrennern gearbeitet werden. 24.2. Es ist verboten, auf Kaianlagen, die für den Personenverkehr bestimmt sind, Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten zu lagern. 25. Verbote im Hafenbereich 25.1. Im Bereich des Außenkai Kiel-Holtenau verboten sind 25.1.1. Baden, 25.1.2. Sporttauchen, Stand-Up-Paddeln, Surfen und Jetskifahren, 25.1.3. das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik. Dies gilt auch im 25.1.4. jegliche Verunreinigung des Hafens. 25.2. Der Gebrauch von Ortungsgeräten und Funksendeanlagen ist nur zum Zwecke der Navigation oder nach besonderer Genehmigung der Hafenbehörde zulässig. 28. Gültigkeit anderer Vorschriften 26.1. Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt die Geltung anderer Rechtsvorschriften, insbesondere 26.1.1. der Kollisionsverhütungsregeln nach der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln), 26.1.2. der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, 26.1.3. der Schleusenbetriebsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen, unberührt. 27. Ausnahmen für den öffentlichen Dienst 27.1. Von den Vorschriften dieser Verfügung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. 28. Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ 28.1. Die Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sind von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rettungsaufgaben im Einzelfall unumgänglich ist. 29. Ausnahmen in besonderen Fällen 29.1. Die zuständige Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Verfügung zulassen
Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf. Diese Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal im Zeitraum vom 30. Dezember 2021 – 17. Januar 2022 während der örtlichen Öffnungszeiten eingesehen werden: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Information über den Rechtsbehelf Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal, Schleuseninsel 2, 24159 Kiel, einzulegen. Kiel, den 30.12.2021 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal Mozarski |
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