Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12

Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben:

  1. der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs;

  2. die Gattung und der Hauptbaustoff;

  3. der Heimatort;

  4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, dass dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

  5. bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;

  6. der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;

  7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.

Stand: 25. Dezember 1993