§ 12
Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben:
- der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs;
- die Gattung und der Hauptbaustoff;
- der Heimatort;
- der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, dass dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
- bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;
- der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;
- der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
Stand: 25. Dezember 1993