Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 25

(1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist.

(2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der Druckanordnung des Musters insoweit abgewichen werden, als die Abweichung zur Erleichterung des Eintragungsverfahrens zweckmäßig ist.

Stand: 10. Dezember 1994