Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 54

Auf im Bau befindliche oder fertig gestellte Schwimmdocks sind die Vorschriften in den §§ 46 und 49 bis 53 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. Die Fertigstellung des Schwimmdocks (§ 73a der Schiffsregisterordnung) und die Angabe, dass es sich um ein fertig gestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b der Schiffsregisterordnung), sind in der ersten Abteilung in Spalte 1 einzutragen.

  2. Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2 einzutragen; hierbei ist in der Eintragung kenntlich zu machen, dass es sich um den Lageort handelt.

  3. Im Fall des § 73b der Schiffsregisterordnung ist bei der ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle der in § 52 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a vorgesehenen Angaben über den Eigentümer als Inhaber der Schiffswerft oder über die in § 69 Absatz 2 der Schiffsregisterordnung genannte Urkunde in der zweiten Abteilung in Spalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums einzutragen.

Stand: 10. Dezember 1994