Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 52

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

  1. in Spalte 1:
    die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

  2. in Spalte 2:
    1. der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;

    2. bei mehreren Eigentümern die in den § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

  3. in Spalte 3:
    1. bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, dass der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Absatz 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a);

    2. der Verzicht auf das Eigentum;

    3. die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

    4. die Schutzvermerke (§ 28 Absatz 2, § 74, § 81 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

    5. die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;

    6. die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.

Stand: 01. Januar 2024