§ 52
(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
- in Spalte 1:
die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
- in Spalte 2:
- der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
- bei mehreren Eigentümern die in den § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
- der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
- in Spalte 3:
- bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, dass der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Absatz 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a);
- der Verzicht auf das Eigentum;
- die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
- die Schutzvermerke (§ 28 Absatz 2, § 74, § 81 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
- die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
- die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
- bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, dass der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Absatz 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a);
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.
Stand: 01. Januar 2024