§ 51
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
- in Spalte 1:
der Name, die Nummer oder die sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue Gattung;
- in Spalte 2:
der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort oder die neue Schiffswerft;
- in Spalte 3:
die Bezeichnung der in § 69 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;
- in Spalte 4:
der Tag der Eintragung des Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Tatsachen;
- in Spalte 5:
die Löschung der Eintragung des Schiffsbauwerks unter Angabe ihres Grundes.
(2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.
Stand: 10. Dezember 1994