Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 20

Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.

Stand: 10. Dezember 1994