Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19

Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die Eintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unterschreiben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntmachung verzichtet werden kann.

Stand: 10. Dezember 1994