Achter Abschnitt - Maschinell geführte Register
Unterabschnitt 1 Maschinell geführte Register und ihre Anlegung (§ 55 bis § 60)
Unterabschnitt 2 Eintragungen in maschinell geführte Register (§ 61 bis § 63)
Unterabschnitt 3 Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften hieraus (§ 64 bis § 67)
Unterabschnitt 4 Automatisierter Abruf von Daten (§ 68 bis § 70)
Unterabschnitt 5 Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschifffahrt (§ 71)
Unterabschnitt 6 Datenverarbeitung im Auftrag, ergänzende Vorschriften des Landesrechts (§ 72 bis § 73)
Stand: 10. Dezember 1994