Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Untersuchung

Eine Untersuchungspflicht besteht grundsätzlich für alle Fahrzeuge mit einem Produkt aus Länge x Breite x Tiefe > 100 und bei einer Länge von 20,00 m oder mehr. Außerdem sind Schlepp- und Schubboote, Schiffe, die unter das ADN fallen, Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte untersuchungspflichtig.

Zur Feststellung der Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern muss ein Antrag auf Untersuchung (Word-Dokument, intern) bei der Untersuchungskommission einer Außenstelle Ihrer Wahl (Interner Link) gestellt werden.

Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Grundlage für die Untersuchung und Zulassung der Fahrzeuge ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) (Interner Link). Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr, die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung, die Anforderungen an die Besatzung sowie an die Beförderung von Fahrgästen.

Alle diese Fahrzeuge müssen ein Schiffsattest oder Unionszeugnis besitzen, das von dem Dezernat Technische Schiffssicherheit oder einer anderen zuständigen Stelle in der Europäischen Union (EU) ausgestellt wird. In das Schiffszeugnis wird eingetragen, für welche Wasserstraßen (Zone) es gültig ist.

Vereinfacht gilt:

  • Zone 1 (Abschluss Emsmündung): höhere Anforderungen als für Zone 2
  • Zone 2 (Seeschifffahrtsstraßen, z. B. Unterelbe): höhere Anforderungen als für Zone 3
  • Zone 3 und Rhein: Grundanforderungen nach der BinSchUO
  • Zone 4 (alle anderen Binnenwasserstraßen): geringere Anforderungen als für Zone 3

Daraus ergibt sich, dass ein für den Rhein erteiltes Schiffszeugnis auch für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 gilt, also z. B. auf Donau, Mosel, Weser, Elbe und Oder.

Bei deutschen Schiffen sind außerdem die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) hinsichtlich der Arbeitssicherheit zu beachten. Daneben werden der Untersuchung Normvorschriften sowie Klassifikations- und Bauvorschriften der anerkannten Klassifikationsgesellschaften, wie z. B. DNV (Interner Link), Bureau Veritas (BV) und Lloyds Register of Shipping (LR) als Regeln der Technik zugrunde gelegt.

Fahrgast- und Tankschiffe werden in der Regel im Fünf-Jahres-Turnus untersucht. Für alle anderen Fahrzeuge können Zeugnisse mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden. Wird ein Schiff umgebaut oder seine Zweckbestimmung erweitert, wird es auch zwischenzeitlich untersucht (Sonderuntersuchung).

Die Untersuchung der Schiffe durch eine Untersuchungskommission erfolgt aus praktischen Gründen in der Werft. Untersuchungen können aber auch auf allen anderen geeigneten Liegeplätzen im Geltungsbereich der BinSchUO durchgeführt werden. Untersuchungsorte, die weit vom Standort einer Außenstelle des Dezernats Technische Schiffssicherheit entfernt liegen, führen jedoch zu erhöhten Untersuchungskosten und zu eingeschränkten Terminvergaben.

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN)

Seit Juni 2015 werden technische Standards vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) erarbeitet. Die technischen Anforderungen richten sich nach dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) (Externer Link), der in Deutschland durch die BinSchUO in nationales Recht umgesetzt wird.

Fährenbetriebsverordnung (FäV)

Fähren dürfen am Verkehr auf Bundeswasserstraßen nur teilnehmen, wenn sie über ein entsprechendes Fährzeugnis verfügen. Das Fährzeugnis erteilt das Dezernat Technische Schiffsuntersuchung nach einer Untersuchung.

Der Betrieb der Fähren auf den Bundeswasserstraßen sowie das Verhalten des Fährpersonals und der Fährbenutzer wird in der Fährenbetriebsverordnung (FäV) (Interner Link) geregelt.

Kontrollen außerhalb der Untersuchungsintervalle

Für regelmäßige Kontrollen außerhalb der Untersuchungsintervalle ist grundsätzlich die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zuständig. Aufgrund von Bund/Länder-Vereinbarungen nehmen die Wasserschutzpolizeien der Länder (Interner Link) diese Aufgaben wahr und führen an Bord der Schiffe Stichproben durch.

Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt

Nach dem Einbau von Motoren auf Binnenschiffen prüft das Dezernat Technische Schiffssicherheit anlässlich der Einbauprüfung, bei Zwischen- und Sonderprüfungen die Zulässigkeit des Motors und seiner Komponenten gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO). Das Dezernat Technische Schiffssicherheit erteilt, ändert und entzieht Typgenehmigungen für Binnenschiffsmotoren und prüft die Konformität der Produktion gemäß BinSchUO und Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV) (Interner Link).

Einbau- und Prüfprotokoll (Word-Dokument, intern) einer automatischen Abstelleinrichtung gemäß Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN

Aufgrund der Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe wurde von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) eine Zusammenstellung ... (Externer Link) der zuständigen Behörden, der Technischen Dienste sowie der Motoren mit Typgenehmigung nach den einschlägigen internationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für Binnenschiffe in Europa erstellt. In Teil A sind die Zuständigen Behörden benannt, Teil B führt die Technischen Dienste auf, Teil C enthält die Liste der Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen, für die eine Typgenehmigung erteilt wurde und in Teil D ist die Liste der Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen aufgeführt, für die eine Typgenehmigung beantragt ist. Bei Fragen zu den Listen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.

Zulassung marinisierter LKW-Motoren

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat bis zur Vorlage eines international abgestimmten Prüfverfahrens ein nationales Prüfverfahren (PDF, intern) zur Zulassung von marinisierten LKW-Motoren für die Binnenschifffahrt bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung des Prüfverfahrens (PDF, intern) "Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit des Einbaus von marinisierten Motoren (VEMM)" vom 14. Dezember 2018 wurde am 20. Dezember 2018 im Bundesanzeiger (BAnz AT 20.12.2018 B7) veröffentlicht.

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) für alle Binnenschiffe

Seit dem 01. April 2007 müssen alle Fahrzeue mit einem Schiffsattest, eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer) führen, damit zukünftig alle Schiffe nach einem europaweit einheitlichen Verfahren gekennzeichnet werden. Diese Nummer wird das Schiff während seiner gesamten Lebensdauer begleiten, auch bei einem Länderwechsel. Schiffe, die bereits eine amtliche Schiffsnummer erhalten haben, behalten diese Nummer, der lediglich die Ziffer "0" vorangestellt wird. Es ist nicht erforderlich, unverzüglich die Schiffsnummer zu ändern, dies wird erst mit der ersten Erneuerung des Schiffsattests nach dem 01. April 2007 erforderlich. Diese Bestimmungen gelten nicht für Seeschiffe und für nicht untersuchungspflichtige Kleinfahrzeuge.

Die ENI-Nummer besteht aus acht arabischen Ziffern. Die ersten drei weisen auf den Staat und die Stelle hin, wo die Nummer erteilt wurde. Es gilt folgender Schlüssel: Frankreich 001 bis 019, Niederlande 020 bis 039, Deutschland 040 bis 059, Belgien 060 bis 069, Schweiz 070 bis 079, sonstige Staaten 080 bis 099.
Innerhalb Deutschlands gilt folgender Schlüssel: 048xxxxx für Nummern, die durch das Dezernat Technische Schiffssicherheit an gewerbliche Fahrzeuge vergeben wurden, und 050xxxxx für Nummern, die an Fahrzeuge der WSV vergeben wurden.

Antrag (PDF, intern) auf Ausstellung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI)

Sicherheitsempfehlung für Steuerhauslifte

Die österreichische Bundesanstalt für Verkehr, Unfalluntersuchungsstelle, Fachbereich Schifffahrt, hat aufgrund neuer Erkenntnisse bei laufenden Untersuchungen zur Bedienung von hydraulischen Steuerständen auf Schiffen eine Sicherheitsempfehlung für Steuerhauslifte (PDF, intern) veröffentlicht.

Stand: 25. Januar 2023