Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Fahrpläne

(1) Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahrplanänderungen müssen der Aufsichtsbehörde vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden.

(2) Der Fährinhaber muss den Fahrplan durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.

Stand: 01. Juli 1995