§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
- der Bundeswehr,
- des Bundespolizei,
- der Bereitschaftspolizeien der Länder,
- des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
- der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.
Stand: 04. Juni 2016