Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Fähre:
    ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,

  2. Kahnfähre:
    eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,

  3. Fährinhaber:
    der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,

  4. Fährführer:
    der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,

  5. Fährpersonal:
    der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,

  6. Anlegestelle:
    Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,

  7. Aufsichtsbehörde:
    das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.

Stand: 09. März 2017