§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- Fähre:
ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
- Kahnfähre:
eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
- Fährinhaber:
der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
- Fährführer:
der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
- Fährpersonal:
der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
- Anlegestelle:
Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
- Aufsichtsbehörde:
das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.
Stand: 09. März 2017