§ 11 Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
(1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 erteilt.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt prüft nach der Antragstellung für die Erstuntersuchung eines Fahrzeuges, ob für das betreffende Fahrzeug bereits eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt wurde. Ist dies der Fall, wird
- die Erstuntersuchung abgelehnt, die zuständige Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erstellt hat, hierüber informiert und der Antragsteller an diese zuständige Behörde verwiesen oder
- dem Antragsteller eine wiederkehrende Untersuchung nach § 24 oder eine Sonderuntersuchung nach § 25 angeboten.
Stand: 07. Oktober 2018