Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2.07 Zusätzliche Ausrüstung

  1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 Buchstabe a und b ES-TRIN durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein:

    1. Alle Absperrvorrichtungen müssen:

      aa.
      eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,

      bb.
      deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und

      cc.
      mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein;

    2. feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen:

      aa.
      Belastungsannahme von 1 000 N/m,

      bb.
      Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm;

    3. flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks verwendet werden,

      aa.
      wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,

      bb.
      der Deckbereich von 0,8 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und

      cc.
      die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.

    Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine Höhe von mindestens 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden können.

  2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten.

Stand: 07. Oktober 2018