§ 2.07 Zusätzliche Ausrüstung
- Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 Buchstabe a und b ES-TRIN durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein:
- Alle Absperrvorrichtungen müssen:
aa.
eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,
bb.
deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und
cc.
mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein;
- feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen:
aa.
Belastungsannahme von 1 000 N/m,
bb.
Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm;
- flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks verwendet werden,
aa.
wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,
bb.
der Deckbereich von 0,8 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und
cc.
die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.
- Alle Absperrvorrichtungen müssen:
- Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten.
Stand: 07. Oktober 2018