Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3 Zuständige Behörde und Aufgaben

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde

  1. überprüft die Konformität der Produktion und

  2. erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung

nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entsprechend.

Stand: 16. Juli 2021