Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Eichung

Die Schiffseichung basiert auf dem Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen vom 15. Februar 1966, das von verschiedenen Staaten (Interner Link) ratifiziert wurde. Deutschland hat das Übereinkommen am 19. April 1974 ratifiziert und durch die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO) (Interner Link) vom 30. Juni 1975 national umgesetzt.

Zur Feststellung der Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung bei Schiffen oder Sportbooten muss ein Antrag auf Eichung (Word-Dokument, intern) beim Schiffseichamt einer Außenstelle Ihrer Wahl (Interner Link) gestellt werden.

Die Eichung besteht darin, das Volumen des Schiffskörpers und die damit verdrängte Wassermenge festzustellen.

Ein bekannter Satz aus der Hydrostatik, der dem griechischen Mathematiker und Physiker Archimedes (ca. 287 bis 212 v. Ch.) zugeschrieben wird, sagt über die Eichung: "Ein schwimmender Körper taucht so weit ein, bis das Gewicht der von ihm verdrängten Flüssigkeitsmenge gleich seinem Eigengewicht ist". Dieses sog. "Archimedische Prinzip" ist der Grundstein der Schiffseichung, auf dem das Eichverfahren (Interner Link) beruht.

Hinweise:

  • Die Eichung von Schiffen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist verpflichtend.

  • Die Eichung von Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote, ...) ist freiwillig.

  • Die Eichung von Sportbooten ist freiwillig.

Die für das Schiffsregister notwendigen Angaben zur Wasserverdrängung bei größter Eintauchung nach § 13 Schiffsregisterordnung (Interner Link) sind auch durch andere geeignete amtliche Urkunden möglich.

Stand: 04. November 2022