Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Erläuterungen zu Teil 5

Zu Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a

5-1.1
Der Ausdruck "UMVERPACKUNG" muss nicht in Großbuchstaben erfolgen. In Deutschland wird die englische Schreibweise "OVERPACK" und die französische Schreibweise "SUREMBALLAGE" nicht beanstandet.

5-1.2
Sofern zusätzlich zu einer Umverpackung eine weitere Umhüllung erfolgt, z. B. als Wetterschutz oder als Thermohaube, ist diese ebenfalls als eine Umverpackung zu bewerten und entsprechend zu kennzeichnen und zu bezetteln.

5-1.3
Durch den Bezug auf Kapitel 5.2 in Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a (ii) besteht eine Verknüpfung zu dem Unterabschnitt 5.2.1.2 und zu den Absätzen 5.2.2.2.1.6 und 5.2.2.2.1.7 und somit gelten die Anforderungen hinsichtlich der Lesbarkeit und Witterungsbeständigkeit auch für Umverpackungen.

Zu Kapitel 5.2 und 5.3

5-2
Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Bei der ausschließlichen Beförderung von Gütern in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 darf die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein. Das gilt auch für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis zu 12 Tonnen.

Zu Unterabschnitt 5.2.1.3

5-3
Das Kennzeichen "BERGUNG" ist auch bei der Verwendung einer Bergungsverpackung nach Absatz 4.1.1.19.1 Satz 2 ADR/RID erforderlich.

Zu Unterabschnitt 5.2.1.9

5-4
In dem Kennzeichen für Lithiumbatterien dürfen auch mehrere UN-Nummern zur Auswahl vorhanden sein. Es muss aber eindeutig erkennbar sein, z. B. durch Durchstreichen oder Ankreuzen, welche UN-Nummer(n) angewendet wird (werden) und sich tatsächlich in dem Versandstück befindet (befinden).

Zu Absatz 5.2.2.1.12.2

5-5
Ob eine Anbringung von Ausrichtungspfeilen an unverpackten Gegenständen möglich ist, hängt von der Beschaffenheit des Gegenstandes ab. Auf eine Anbringung darf nur dann verzichtet werden, wenn diese physisch nicht möglich ist.

Zu Absatz 5.2.2.2.1.2, 3. Unterabsatz

5-6
Als beschädigt, aber noch verwendbar sind Gefahrzettel anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels die Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels erkennbar bleibt.

Zu Absatz 5.2.2.2.1.3 Satz 3 und 5.2.2.2.1.5

5-7
Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben.

Zu Unterabschnitt 5.3.1.3 Bem. ADR

5-8.S
Trägerfahrzeuge mit Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen Container, Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, sind nach Unterabschnitt 5.3.1.3 ADR zu kennzeichnen, d. h. es müssen dieselben Großzettel auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug oder am Wechselbehälter selbst angebracht werden.

Zu Absatz 5.3.2.1.1 ADR

5-9.S
Absatz 5.3.2.1.1 Satz 4 und 5 ADR gilt nur, wenn der getrennte Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen ist.

Zu Abschnitt 5.3.2.1.3 ADR

5-10.S
Bei der Beförderung von UN 1202, 1203, 1223, 1268 und 1863 zusammen mit Biodiesel als Nichtgefahrgut ist eine Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.3 ADR zulässig.

Zu Abschnitt 5.3.2 ADR

5-11.1.S
Wenn mit einer Beförderungseinheit in einem Tank und in Versandstücken der gleiche nach Kapitel 3.2 Tabelle A für Tanks zulässige Stoff befördert wird und nicht nach Absatz 5.3.2.1.1 und 5.3.2.1.2, sondern nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR gekennzeichnet ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

5-11.2.S
Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden.

Zu Absatz 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 ADR

5-12.S
Die erleichternde Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR darf auch bei der Beförderung von Containern oder Schüttgut-Containern angewendet werden, in denen nur ein gefährlicher Stoff oder Gegenstand in loser Schüttung oder ein unter ausschließlicher Verwendung zu befördernder verpackter radioaktiver Stoff enthalten ist.

Zu Abschnitt 5.3.6

5-13
Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 wie ein Großzettel verwendet, begründet das Fehlen weiterer gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1 keine Ordnungswidrigkeit.

Zu Unterabschnitt 5.4.0.2

5-14.1
Diese Regelung betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die in Kapitel 5.4 geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDV-Datensätze auf der Beförderungseinheit (ADR) oder vor Ort (RID) oder an Bord (ADN) bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können.

5-14.2
Ein elektronisches Beförderungsdokument kann unter Einhaltung des Verfahrens gemäß dem "Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN" (VkBl. 2021 Heft 4 Seite 103) verwendet werden. Das zwischen BMDV, den Ländern und der beteiligten Wirtschaft abgestimmte nationale Verfahren zur Anwendung eines elektronischen Beförderungspapiers (VkBl. 2015 Heft 14 Seite 450) kann seit dem 01. Januar 2023 nicht mehr angewendet werden.

Zu Unterabschnitt 5.4.1.1

5-15
Die Angaben im Beförderungspapier im Vor- und/oder Nachlauf des See-/Luftverkehrs dürfen auch in englischer Sprache erfolgen.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b

5-16.1
Nicht alle dem Sprengstoffrecht unterliegenden Stoffe sind gefährliche Güter der Klasse 1. Empfohlen wird, bei der Beförderung solcher Stoffe im Beförderungspapier einen entsprechenden Vermerk anzubringen.

5-16.2
Zusätzliche Angaben, die in Kleinbuchstaben als beschreibender Text in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 enthalten sind, dürfen zur Konkretisierung in das Beförderungspapier aufgenommen werden.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c

5-17
Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c "wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben" kann die Angabe im Beförderungspapier sich wie folgt darstellen:

UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3, 8), l oder
UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3 + 8), l oder
UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3) (8), l.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e

5-18
Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e "Beschreibung der Versandstücke" ist die Art der Verpackung - wie in den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 bezeichnet - zu verstehen.

Beispiele:
10 Säcke,
3 IBC,
2 Bergungsverpackungen.

Zulässig sind auch in Regelwerken verwendete Bezeichnungen wie z. B. Akkukasten, Holzfass, Fasscontainer.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe f ADR

5-19.S
Sofern nur gefährliche Güter einer UN-Nummer unter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR in der Beförderungseinheit befördert werden und dabei der berechnete Wert nach Bem. 1 nicht angegeben wird, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR

5-20.S
In Deutschland gibt es hierzu die Ausnahme 18 (S) der GGAV mit der Möglichkeit, bei örtlich begrenzten Verkehren (Verteilerverkehr einschließlich Sammelverkehr) auf den Eintrag des Empfängers im Beförderungspapier zu verzichten.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR

5-21.S
Bei einer Beförderung innerhalb der Freistellungsregelungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR ist die Eintragung der Tunnelbeschränkungscodes in das Beförderungspapier nicht erforderlich, weil Tunnelbeschränkungen keine Anwendung finden. Für den Verlauf der Beförderung muss jedoch sichergestellt sein, dass die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden.

Zu Absatz 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b ADR

5-22.S
Wird der Tunnelbeschränkungscode bei Anwendung von Absatz 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b ADR nicht angegeben, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Absatz 5.4.1.1.14

5-23
Bei der Beförderung von erwärmten Stoffen ist unter bestimmten Bedingungen im Beförderungspapier direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "HEISS" anzugeben. Wenn dieser Ausdruck stattdessen vor der offiziellen Benennung angegeben wird, wie dies in der englischen Sprachfassung des ADR/RID/ADN vorgesehen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Absatz 5.4.1.1.18

5-24
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.18 ausschließlich in englischer Sprache begründen keine Ordnungswidrigkeit.

Zu Absatz 5.4.1.1.18 und 5.4.1.1.1

5-25
Die Angabe nach Absatz 5.4.1.1.18 ("UMWELTGEFÄHRDEND" oder "MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND") darf nicht in die vorgegebene Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 eingefügt werden.

Zu Absatz 5.4.1.2.5.4

5-26
Die erforderlichen Zeugnisse für Stoffe der Klasse 7 sind die in Absatz 5.1.5.2.1 aufgeführten Zulassungen und Genehmigungen. Die erforderlichen Antragsinhalte für diese Zulassungen/Genehmigungen sind in Abschnitt 6.4.23 ADR/RID beschrieben.

Zu Absatz 5.4.1.4.1, 2. Unterabsatz ADR/ADN

5-27
Der in Absatz 5.4.1.4.1, 2. Unterabsatz verwendete Begriff "Vermerke" bezieht sich auf alle verbindlich in das Beförderungspapier einzutragenden Angaben (siehe auch Unterabschnitt 1.8.3.11 Buchstabe b, 4. Anstrich ADR/ADN).

Zu Unterabschnitt 5.4.3.4

5-28
Die Regelung bezieht sich ausschließlich darauf, dass Form und Inhalt dem abgebildeten Muster entsprechen müssen. Eine äußere Umrahmung, um die schriftlichen Weisungen gegenüber anderen Dokumenten hervorzuheben, begründet keine Ordnungswidrigkeit.

Stand: 29. August 2023