Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt I - Erläuterungen zur GGVSEB

Zu § 1 Geltungsbereich

1.1
Die GGVSEB gilt nicht bei Beförderungen innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industriepark), sofern es sich um ein abgeschlossenes und mit Zugangskontrollen versehenes Gelände mit einheitlicher Nutzerordnung handelt.

1.2
Nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen auch die Anlage 3 der GGVSEB. Bei Beförderungen aus dem Ausland nach Deutschland gelten davon abweichend jedoch die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID festgelegten Normen.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

2.1
In diese Verordnung wurden keine Begriffsbestimmungen aufgenommen, die bereits wortgleich im ADR/RID/ADN enthalten sind. Aufgenommen wurden nur Begriffe, die im Rahmen dieser Verordnung erweitert oder eingeschränkt werden. Außerdem wurden Abkürzungen aufgenommen, um diese in der Verordnung weiter zu verwenden.

2.2
Zu den in Nummer 4 genannten Verpackungen gehören auch Druckgefäße und Bergungsverpackungen bzw. Bergungsgroßverpackungen. Zu den Versandstücken in Nummer 5 gehören auch unverpackte Gegenstände nach Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR/RID.

2.3.S
Die in Nummer 6 festgelegte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bemisst nich nach § 30a StVZO und wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 FZV im Feld T der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Bauliche Veränderungen am Fahrzeug, die eine Veränderung der Höchstgeschwindigkeit bewirken, führen zu einer Anpassung der Angabe im Feld T.

2.4.B
Die Begriffsbestimmung für gefährliche Güter in Nummer 7 schließt für die Binnenschifffahrt auch die Tabelle C des ADN ein. Nur so kann Rechtssicherheit für die Verwendung von Tankschiffen erreicht werden.

2.5.S
Ein Tunnel im Sinne des Kapitels 1.9 ADR ist ein Bauwerk im Sinne der Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) Ausgabe 2006 (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nummer 10/2006 vom 27.04.2006, veröffentlicht im VkBl. 2006 Heft 10 Seite 471); in der jeweils gültigen Fassung.

Zu § 3 Zulassung zur Beförderung

3.1
Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind, kann eine Behörde nur erteilen, wenn für das betreffende Gut die UN-Nummer oder die offizielle Benennung für die Beförderung nach Abschnitt 3.1.2 bekannt ist. Ist diese Benennung des Gutes unbekannt und sind die notwendigen Angaben auch nicht vom Hersteller zu erhalten, so können Anfragen zur Klassifizierung an geeignete Stellen (z. B. für die Klassen 1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin) gerichtet werden. Für die Anfrage wird das Formblatt nach Anlage 1 der RSEB empfohlen. Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in der Anlage 1 der "Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat" vom 01. Mai 2020, veröffentlicht im VkBl. 2020 Heft 6 Seite 187.

Zu § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten

4.1
Ob und mit welchen Auswirkungen die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt ist, ist unter Berücksichtigung der Kriterien der Gefahrenkategorien nach der Anlage 3 zur GGKontrollV zu prüfen.

Zu § 5 Ausnahmen

5.1
Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 5 der GGVSEB wird das Formblatt nach Anlage 1 der RSEB empfohlen.

5.2
Nach § 5 der GGVSEB sind Ausnahmen vom ADR/RID/ADN nur möglich, wenn diese nach der RL 2008/68/EG zulässig sind. Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 müssen zuvor das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 durchlaufen. Das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie ist nicht erforderlich für zeitlich zu begrenzende Einzelgenehmigungen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie sowie für Genehmigungen nach den zusätzlichen Übergangsbestimmungen gemäß Anhang I.2, II.2 und III.2. Den Wortlaut des Artikels 6 der RL 2008/68/EG enthält die Anlage 2 der RSEB.

5.3
Verfahren zur Meldung von Ausnahmen der Länder, des EBA und der GDWS an das BMDV und deren Weiterleitung an die Europäische Kommission (KOM) gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 4 der Richtlinie 2008/68/EG:

(1) Die Zuordnung von Ausnahmesachverhalten nach § 5 der GGVSEB zu Artikel 6 Absatz 2 erfolgt zunächst durch die für die Ausnahmen zuständigen Behörden. Diese erstellen bei der beabsichtigten Erteilung einer Ausnahme deren Entwurf zur Vorlage bei der KOM (Vorgaben siehe (5)).

(2) Die Entwürfe für Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 sind dem BMDV zuzuleiten. Das BMDV leitet die Entwürfe kurzfristig der KOM zur Durchführung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG zu. Die Ausnahmebehörden werden vom BMDV von der Übersendung an die KOM unterrichtet. Sofern als zuständige Behörde eines Landes nicht die oberste Landesbehörde tätig wird, erfolgt die Zuleitung und Unterrichtung über diese.

(3) Das BMDV sieht von der Meldung eines Ausnahmesachverhaltes im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land/dem EBA/der GDWS ab, wenn der Ausnahmesachverhalt bereits von der KOM beurteilt und für Deutschland akzeptiert worden ist. Danach kann die Ausnahme im Rahmen der 6-Jahresfrist erteilt werden. Der maximale Gültigkeitszeitraum ergibt sich aus den Anhängen I bis III zur RL 2008/68/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(4) Das BMDV teilt dem jeweiligen Land/dem EBA/der GDWS die Beratungsergebnisse der KOM mit. Die Ergebnisse der KOM-Beratungen sind von den Ländern/dem EBA/der GDWS entsprechend umzusetzen. Nur bei einer zustimmenden Entscheidung der KOM darf eine Ausnahme erteilt werden, fehlt es an dieser positiven KOM-Entscheidung, so scheidet die Erteilung der Ausnahme aus Zulässigkeitsgesichtspunkten aus. Darauf ist in der Mitteilung des Landes/des EBA/der GDWS an den Antragsteller hinzuweisen.

(5) Die Ausnahmesachverhalte für die Meldungen an die KOM sollen folgende Angaben enthalten:

  1. Angabe der zuständigen Behörde und Kurzbezeichnung des Ausnahmesachverhalts.

  2. Angabe der Fundstellen, von denen in dem Ausnahmesachverhalt abgewichen wird.

  3. Angabe "DE" für Deutschland und Angabe des Landes/der Länder/des EBA/der GDWS in Klammern, die diesen Ausnahmesachverhalt zulassen wollen.

  4. Angabe des Artikels 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG, auf den sich der Ausnahmesachverhalt stützt.

  5. Prägnante Darstellung des Regelungszieles sowie wesentliche Auflagen, mit denen eine adäquate Sicherheit gegenüber den Vorschriften des ADR/RID/ADN erreicht wird. Diese Beschreibung soll der KOM die Beurteilung der Konformität des Ausnahmesachverhaltes mit den Richtlinien ermöglichen.

Diese Mindestangaben sollen auch für die Ausformulierung der Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Absatz 5 verwendet werden.

5.4
Bei der Beantragung von Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und dies ausreichend belegt ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Weiterleitung eines Ausnahmeantrags abzulehnen. Da das BMDV für den Mitgliedstaat den Antrag bei der KOM stellt, hat es zu prüfen, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme vorliegen. Ergibt diese Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Weiterleitung nicht vorliegen, teilt das BMDV dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde mit.

5.5
Für ausnahmsweise Beförderungen nach Artikel 6 Absatz 5 der RL 2008/68/EG können Ausnahmen durch die Länder/das EBA/die GDWS ohne Beteiligung der KOM zugelassen werden. Bei der Erteilung dieser Ausnahmen sind die nachfolgenden Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 5 zu beachten:

  1. Ausnahmen dürfen nur ausnahmsweise erteilt werden, dies bedeutet, dass keine Vielzahl nicht bestimmbarer Transporte im Rahmen einer Einzelausnahme genehmigt werden können.

  2. In der Regel ist das Fortbestehen der Sicherheit gutachterlich zu belegen.

  3. Unter anderen Bedingungen bedeutet, dass die Vorschrift, von der abgewichen wird, benannt und die "anderen Bedingungen" festgelegt werden.

  4. Der Transportvorgang und seine Umstände müssen klar beschrieben werden. Gegebenenfalls können mehrere einzelne Beförderungsvorgänge zur Erledigung einer Transportaufgabe erlaubt werden.

  5. Der Zeitraum, in dem die Transportvorgänge auf Grund der Einzelgenehmigung erfolgen, ist festzulegen.

  6. Einzelgenehmigung bedeutet, dass es sich um einen oder mehrere namentlich genannte Adressaten und einen beschriebenen Vorgang handelt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Adressat weitere Unternehmen/Beteiligte zur Abarbeitung der einzelnen Beförderungsvorgänge beschäftigt.

5.6.S
Ausnahmen dürfen auch für Fahrzeuge erteilt werden, die unter den Begriff "Fahrzeuge" der GGVSEB nicht jedoch unter den Begriff "Fahrzeuge" der RL 2008/68/EG fallen. Bei diesbezüglichen Ausnahmen gelten die vorgenannten Beschränkungen nicht, allerdings ist auch die gleichwertige Sicherheit nachzuweisen.

5.7
Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 der GGVSEB hat der Antragsteller bei Abweichungen vom ADR/RID/ADN in der Regel ein Sachverständigengutachten vorzulegen. In dem Gutachten sind das jeweilige Gefahrenpotenzial sowie die zur Herabminderung dieser Gefahren notwendigen Sicherheitsvorkehrungen exakt und nachprüfbar darzulegen. Es müssen alle maßgeblichen Daten und Fakten für eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zum Transport vorgelegt werden. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Sachverständige er für geeignet hält, sein Anliegen mit Sachwissen zu vertreten.

Folgende Sachverständige kommen insbesondere in Betracht:

  1. Für gefährliche Stoffe und Gegenstände sowie für die Kennzeichnung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern:
    Chemische und physikalische Untersuchungsstellen (z. B. wissenschaftliche Institute), anerkannte Chemiker/Physiker.

  2. Für Verpackungen (einschließlich Zusammenpacken und Zusammenladen):
    Materialprüfstellen (z. B. Materialprüfämter, TÜV).

  3. Für Kraftfahrzeuge und deren Ausrüstung:
    Sachverständige und Technische Dienste nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB, berechtigte Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

  4. Für Gefäße zur Beförderung von Gasen, für Kesselwagen, Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Elemente von Batterie-Fahrzeugen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC) und deren Ausrüstung:
    Benannte Stellen nach § 16 der ODV sowie für Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und deren Ausrüstung:
    auch anerkannte Prüfstellen nach § 9 der GGVSEB.

  5. Für ortsbewegliche Druckgeräte:
    Benannte Stellen nach § 16 der ODV.

  6. Für Binnenschiffe und deren Ausrüstung:
    Von der GDWS anerkannte Sachverständige und anerkannte Klassifikationsgesellschaften sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

5.8
Für die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung, welche fachlich geeigneten Personen und Dienststellen gutachterliche Stellungnahmen (Gutachten im Sinne von § 5 Absatz 4 der GGVSEB) erstellen. Diese gutachterlichen Stellungnahmen sind an keine bestimmte Form gebunden. Da die RL 2008/68/EG Beförderungen durch die Streitkräfte nicht regelt, unterliegen die Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 der GGVSEB nicht den Einschränkungen und Verfahrensvorschriften der RL 2008/68/EG.

5.9
Zuständige Behörden für Ausnahmen sind in:

Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Karlsruhe
Postfach 53 43
76035 Karlsruhe

Binnenschifffahrt:
Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung 5
79083 Freiburg im Breisgau

Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen,
Bau und Verkehr
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München

Berlin
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Puttkamerstraße 16 - 18
10958 Berlin

Brandenburg
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Henning-von-Treschkow-Straße 2 - 8
14467 Potsdam

Bremen
Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Referat 30
Katharinenstraße 37
28195 Bremen

Hamburg
Behörde für Inneres und Sport
- Polizei -
- WSP 521 -
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg

Hessen
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden

Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur,
Tourismus und Arbeit
Referat 610
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin

Niedersachsen
Niedersächsische Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover

Binnenschifffahrt:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Bauen und Digitalisierung
Friedrichswall 1
30159 Hannover

Nordrhein-Westfalen
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (LBME) NRW
Betriebsstelle Eichamt Dortmund
Kronprinzenstraße 51
44135 Dortmund

Binnenschifffahrt:
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Emilie-Preyer-Platz 1
40479 Düsseldorf

Rheinland-Pfalz
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau
Stiftsstraße 9
55116 Mainz

Saarland
Ministerium für Umwelt, Klima, Agrar- und
Verbraucherschutz
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken

Sachsen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Referat 42
Hausanschrift:
Stauffenbergallee 24
01099 Dresden

Postanschrift:
Postfach 10 07 63
01077 Dresden

Sachsen-Anhalt
Ministerium für Infrastruktur und Digitales
des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 30
39011 Magdeburg

Schleswig-Holstein
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie
und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel

Thüringen
LANDESVERWALTUNGSAMT
Referat 520 I Verkehr
Jorge-Semprun-Platz 4
99423 Weimar

Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Heinemannstraße 6
53175 Bonn

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Am Propsthof 51
53121 Bonn

5.10
Das Verfahren nach Nummer 5.3 gilt für alle Stellen/Behörden nach § 5 der GGVSEB, außer denen in § 5 Absatz 6 der GGVSEB genannten Stellen und Behörden.

5.11
Wird die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6 Absatz 4 der RL 2008/68/EG angestrebt, so sind die entsprechenden Anträge/Informationen vom Ausnahmeinhaber der für Ausnahmen zuständigen Behörde vorzulegen. Die Festlegungen in den Nummern 5.1 bis 5.10 gelten sinngemäß.

5.12
Sofern die Geltungsdauer einer Ausnahme am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist, ist das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG erneut zu durchlaufen.

5.13
Verfahren bei zeitweiligen Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1:

(1) Ausnahmesachverhalte zur unmittelbaren Nutzung des technischen Fortschritts können nur noch über das BMDV eingebracht und - sofern keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen - durch Multilaterale Vereinbarungen/Multilaterale Sondervereinbarungen der Vertragsparteien/Vertragsstaaten untereinander entsprechend geregelt werden.

(2) Das BMDV prüft auf Plausibilität und bestimmt Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen. Es entscheidet, ob hinsichtlich einer sicherheitstechnischen Beurteilung die Beteiligung von Sachverständigen bzw. fachspezifischer Arbeitsgruppen des AGGB erforderlich ist.

(3) Wird der betreffende Ausnahmesachverhalt positiv in Bezug auf eine notwendige Regelwerksänderung beurteilt und ist ein internationaler Beförderungsbedarf erkennbar, initiiert das BMDV eine Multilaterale Vereinbarung/Multilaterale Sondervereinbarung.

(4) Der Regelungsinhalt einer vorgeschlagenen Vereinbarung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei/des Vertragsstaates, welche/r die Initiative zu einer Vereinbarung ergreift (in D durch das BMDV), den entsprechend zuständigen Sekretariaten (UNECE/OTIF), der Europäischen Kommission sowie den übrigen Vertragsparteien/Vertragsstaaten mitgeteilt.

(5) Die Vereinbarung erhält Gültigkeit, sobald sie durch eine weitere Vertragspartei/einen weiteren Vertragsstaat unterzeichnet wird und darf danach in den Hoheitsgebieten dieser Zeichnerstaaten angewendet werden. Ihre Geltungsdauer ist auf maximal fünf Jahre begrenzt.

(6) Das BMDV unterrichtet die zuständigen Verkehrsbehörden der Länder/das EBA/das BALM/die GDWS über die Gegenzeichnung einer Multilateralen Vereinbarung/Multilateralen Sondervereinbarung und veröffentlicht die Gegenzeichnung im Verkehrsblatt.

(7) Der Regelungsinhalt sowohl vorgeschlagener als auch gegengezeichneter Multilateraler Vereinbarungen/Multilateraler Sondervereinbarungen sowie deren Zeichnerstaaten können auf den Internetseiten der jeweiligen Sekretariate (UNECE/OTIF) eingesehen werden.

Zu § 5 Absatz 3

5.14.B
Die GDWS kann für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks eine Einzelausnahme nach § 5 Absatz 3 der GGVSEB erteilen, nach der Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des ADN befördert werden dürfen. Die Ausnahme muss Nebenbestimmungen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten.

Zu § 5 Absatz 6 und 7

5.15.S
Die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder sowie die nach § 5 Absatz 6 und 7 der GGVSEB zuständigen Stellen können die in der Anlage 10 enthaltenen drei Muster-Einzelausnahmen für ihre Zwecke nutzen.

Auf die in diesem Zusammenhang bestehenden Allgemeinverfügungen der BAM zu Fragen der Klassifizierung wird verwiesen:

Allgemeinverfügung zur Klassifizierung von Kampfmitteln:
https://tes.bam.de/kampfmittel (Externer Link)

Allgemeinverfügung zur Klassifizierung von Asservaten von Feuerwerk:
https://tes.bam.de/asservate-feuerwerk (Externer Link)

Zu § 6 bis 16 Zuständigkeiten

6.0
Die Zuständigkeitsregelungen der GGVSEB zur Festlegung der zuständigen Behörden/Stellen/Personen nach ADR/RID/ADN schließen auch die Übergangsvorschriften zu den angegebenen Fundstellen ein.

Zu § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

8.1
Die BAM hat zur Erläuterung ihrer Verwaltungsverfahren sogenannte Gefahrgutregeln (GGRs) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Der Wortlaut der GGRs kann unter https://tes.bam.de/amtliche-mitteilungen (Externer Link) eingesehen werden.

8.2
Die Zuständigkeit der BAM für Aufgaben nach Kapitel 2.2 schließt die Zulassung ein, auf einen Gefahrzettel nach Muster 1 nach Absatz 5.2.2.1.9 Buchstabe a oder b zu verzichten, weil die Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer bestimmten Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.

Zu § 12 und 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen

12.1
Diese Zuständigkeiten sind den Benannten Stellen nach § 16 der ODV zugewiesen. Benannte Stellen nach § 16 der ODV sind nur diejenigen, denen von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als Benennender Behörde die Befugnis zu Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte erteilt wurde und die von der ZLS dem BMDV als solche benannt wurden.

Aufgrund des Verweises in § 13 Absatz 2 auf die Verfahren nach Abschnitt 1.8.7 ADR/RID darf für die Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 der GGVSEB auch ein betriebseigener Prüfdienst, der von einer solchen Benannten Stelle anerkannt und überwacht wird, im festgelegten Umfang (Unterabschnitt 6.2.2.12 oder 6.2.3.6 ADR/RID) tätig werden.

12.2
Soweit den Benannten Stellen aufgrund der §§ 12 und 13 der GGVSEB hoheitliche Aufgaben übertragen werden (beliehene Unternehmer), unterliegen sie der Aufsicht des BMDV. In Fällen unterschiedlicher Auffassungen über die Anwendung des materiellen Rechts oder von Normen kann das BMDV den Stellen entsprechende Weisungen erteilen.

Zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

12.3
Für die Überwachung der Herstellung (Fertigungsprüfung) von Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Kapitel 6.7 und für Tanks nach Kapitel 6.8, die nicht die Anforderungen nach Absatz 6.8.2.3.2 Satz 9 bezüglich einer separaten Baumusterzulassung nach ADR/RID erfüllen, kann die Stelle nach § 12 der GGVSEB auch einen betriebseigenen Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.7 ADR/RID beauftragen. Die Fertigungsprüfung ist vom Hersteller zu bescheinigen. Die Beauftragung beschränkt sich auf von der Stelle nach § 12 der GGVSEB baumustergeprüfte Bedienungsausrüstungen. Die von der Stelle nach § 12 der GGVSEB ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung ist Grundlage für die Baumusterzulassung des Tanks (Tankkörper und Ausrüstung). Eine separate Baumusterzulassung der Bedienungsausrüstung ist nicht zulässig.

Hat der Hersteller keinen betriebseigenen Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.7 ADR/RID eingerichtet, ist die Fertigungsprüfung der Bedienungsausrüstungen von der Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen.

Zu § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

14.1.S
Die Benennung der Sachverständigen, Personen und Stellen in § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB gilt als erfolgt, soweit sie in dem Land tätig sind, von dem die Anerkennung für die Prüftätigkeit nach der StVZO bzw. dem KfSachvG erteilt wurde.

14.2.S
Die Qualifikation der Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB muss umfassende Kenntnisse zum Gesamtfahrzeug einschließen. Formell muss eine Unterschriftsberechtigung für "Gesamtfahrzeug" nicht verlangt werden, wenn entsprechende Kenntnisse durch die Anforderungen an die Erteilung der Befugnis für "Gefahrguttransporter" (Prüfumfang 01-07) abgedeckt sind.

Zu § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt

16.1.B
Handlungen oder Sachverhalte im Rahmen der Beförderung auf Binnenwasserstraßen, zu denen eine Maßnahme der zuständigen Behörde erforderlich ist, liegen dann "im Bereich der Bundeswasserstraßen", wenn sich das betroffene Schiff auf der Wasserfläche oder am Ufer einer Bundeswasserstraße nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der jeweils geltenden Fassung befindet. Das schließt Teile einer Bundeswasserstraße ein, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom Bund betrieben wird, wenn die Wasserfläche des Hafens mit der Bundeswasserstraße, an der er liegt, eine natürliche Einheit bildet, sodass sich die Ufer des Hafens zugleich als Ufer der Bundeswasserstraße darstellen. Der Bundeswasserstraße nicht zuzuordnen sind diejenigen nicht bundeseigenen Verkehrs- und Umschlagshäfen, deren Hafenwasserflächen von der Bundeswasserstraße deutlich abgegrenzt sind und die bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes selbstständiges Ganzes bilden, das mit dem Gewässer nur durch eine Zufahrt oder einen Stichkanal verbunden ist. Dabei ist auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen, wie es sich bei unvoreingenommener Betrachtungsweise darstellt. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen.

16.2.B
Für Aufgaben nach § 16 Absatz 3 der GGVSEB kommt es darauf an, wo die betreffende Person oder Firma ihre Tätigkeit ausführt.

16.3.B
Die Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter für die Erteilung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen nach § 31 WaStrG und der nach Landesrecht zuständigen Stellen, z. B. für wasserrechtliche, baurechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Entscheidungen, bleibt unberührt.

16.4.B
Die Benennung von Stellen für das Entgasen von Tankschiffen nach den Absätzen 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.2 ADN ist eine immissionsschutzrechtliche Angelegenheit der Länder. Die Aufgabe fällt nicht in die Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

16.5.B
Die Zulassung von Stellen für den Betrieb von Annahmestellen (siehe Begriffsbestimmung nach Abschnitt 1.2.1 ADN) für das Entgasen von Binnentankschiffen ist keine Angelegenheit des ADN, weil es hier hauptsächlich um immissionsschutzrechtliche und anlagentechnische Aspekte in Bezug auf die Annahmestelle an Land geht. Es werden daher nach Vorschriften außerhalb des Gefahrgutrechts, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), zugelassene Annahmestellen für das Entgasen vorausgesetzt. Die Aufgabe fällt nicht in die Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

Zu § 17 bis 34a Pflichten

17.0
Sofern im ADR/RID/ADN Pflichten festgelegt sind, die in der GGVSEB abweichend geregelt sind, gelten in Deutschland immer die Pflichten nach der GGVSEB.

Zu § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

17.1
Üblicherweise wird zwischen Auftraggeber des Absenders und Absender/Spediteur ein sogenannter Speditionsvertrag geschlossen. Liegt dem Auftrag ein Speditionsvertrag zugrunde, ist der Auftraggeber des Spediteurs damit Auftraggeber des Absenders. Der Spediteur führt zumeist den eigentlichen Transportauftrag nicht selbst durch, sondern vergibt diesen Auftrag an einen Fuhrunternehmer (Dritten). Der Absender/Spediteur schließt mit dem Dritten (Beförderer) dazu einen Beförderungsvertrag. Beauftragt ein Beförderer einen weiteren Beförderer, die ihm beauftragte Beförderung auszuführen, so ist er der Absender für die nachfolgende Beförderung. Bei jeder weiteren Beauftragung der tatsächlichen Beförderung durch einen weiteren Subunternehmer gilt das gleiche.

17.2
Auch der Empfänger des Gefahrguts kann Auftraggeber des Absenders sein, nämlich wenn er den Beförderungsauftrag gegenüber dem Absender auslöst.

17.3
Im Laufe der Beförderungskette sind Konstellationen denkbar, in denen es mehrere Auftraggeber des Absenders gibt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Auftraggeber einen Weiteren mit der Organisation einer Beförderung im Sinne eines Speditionsvertrages beauftragt.

17.4
"Vergewissern" nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich.

Zu § 18 Pflichten des Absenders

18.1
Das "Einführen" gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB schließt auch den Transit durch Deutschland ein.

18.2
"Vergewissern" nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 der GGVSEB schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich.

18.3
Bei der Beförderung einer begasten Güterbeförderungseinheit UN 3359, nach einem vorausgegangenen Seetransport, hat der Absender nach § 18 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSEB die grundsätzliche Ermittlungspflicht für die nach den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID erforderlichen Angaben. Sofern das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 IMDG-Code die erforderlichen Angaben und Anweisungen nicht enthält und diese vom ursprünglichen Versender für den Seetransport nicht zu erhalten sind, kann die Ermittlung der erforderlichen Angaben und Anweisungen mit Hilfe einer nach Anhang I Nummer 4 GefStoffV bestellten verantwortlichen Person (Befähigungsschein-Inhaber) durch Gasanalyse vor Beginn der Beförderung erfolgen.

18.4
Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 18 Absatz 1 Nummer 12 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren. Diese Frist beginnt, wenn der Absender seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist.

18.5.B
Bei der Beförderung in Tankschiffen ist Absatz 5.4.1.1.6.5 zu beachten. Bei Tankschiffen mit leeren und entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. Nach Unterabschnitt 1.1.2.5 gelten die Vorschriften des ADN auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen oder gasfrei sind (sofern keine Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADN vorgesehen sind).

Zu § 19 Pflichten des Beförderers

19.1
Der Beförderer hat nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontaminiation nach Unterabschnitt 1.7.6.1 zu informieren. Nach Abschnitt 7.5.11 CV 33/CW 33, jeweils Absatz 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1.

19.2
Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren. Diese Frist beginnt, wenn der Beförderer seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist.

19.3.S
Die nach § 19 Absatz 2 Nummer 13 der GGVSEB in der ADR-Zulassungsbescheinigung angegebenen Stoffe können alternativ auch durch die angegebene Tankcodierung ersetzt sein.

19.4.S
Zu Unrichtigkeiten in der ADR-Zulassungsbescheinigung siehe Nummer 37.8.3 der RSEB.

Zu § 20 Pflichten des Empfängers

20.1
Nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der GGVSEB ist der Empfänger verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern. "Zwingende Gründe" liegen z. B. nicht vor, wenn zur Vermeidung einer Lagerhaltung, Anlieferungen vor der Einfahrt in das Betriebsgelände für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum warten.

20.2
Der Empfänger hat nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontaminiation nach Unterabschnitt 1.7.6.1 zu informieren. Nach Abschnitt 7.5.11 CV 33/CW 33, jeweils Absatz 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1.

20.3
Ein Beförderungsvorgang ist erst abgeschlossen, wenn der Empfänger das Gut empfangen und in seinen Besitz übernommen hat.

Zu § 23 Pflichten des Befüllers

23.1
"Technisch einwandfreier Zustand" - wie in § 23 Absatz 1 Nummer 15 der GGVSEB gefordert - ist auch bei normaler Abnutzung, kleinen Beulen und Schrammen und sonstigen geringfügigen Beschädigungen gewährleistet, sofern die Funktionsfähigkeit des Tanks und seiner Ausrüstung nicht beeinträchtigt ist.

Zu § 23a Pflichten des Entladers

Zu Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e

23a.1.B
Auch die wasserrechtlichen Regelungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bedingen für die gesamte Dauer des Entladens eine ständige Überwachung an Land, um sofort reagieren zu können und die notwendigen und ausreichenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen oder veranlassen zu können.

23a.2.B
Eine Überwachung kann auch als zweckmäßig angesehen werden, wenn sie durch technische Hilfsmittel erfolgt, die auch bei schlechten Sichtverhältnissen aussagefähige Bilder (auch Details), insbesondere von der Umschlagleitung und den Anschlussstücken, in den Kontrollraum übertragen. Das Ablesen der Druckmesseinrichtungen muss unter allen Witterungsbedingungen möglich sein. Es muss sichergestellt sein, dass der Umschlagvorgang unverzüglich unterbrochen werden kann und eine Kommunikation zwischen Bord- und Landseite jederzeit gewährleistet ist. Der Hafenbetreiber muss der Nutzung technischer Hilfsmittel zugestimmt haben.

Zu § 26 Sonstige Pflichten

26.1
Die Pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB ist von demjenigen zu erfüllen, der als erster ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks und UN-MEGC verschließt. Bei Teilen der Verschlusseinrichtungen, die nicht vom Boden aus einsehbar sind, kann bei nachfolgenden Umschlagvorgängen auf die Einhaltung der Pflichten durch den erstmaligen Übergeber vertraut werden, sofern keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorhanden sind.

Zu § 28 Pflichten des Fahrzeugführers

28.1.S
Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belädt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die Ladungssicherung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störungen behebt oder beheben lässt.

28.2.S
Bei flüssigen gefährlichen Gütern, ausgenommen bei verflüssigten Gasen, hat der Fahrzeugführer nach § 28 Nummer 3, 2. Halbsatz der GGVSEB einen Füllungsgrad von höchstens 85 % einzuhalten, wenn der Befüller (Betreiber der Abfüllanlage) den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen werden kann. Füllungsgrade, die in anderen Veröffentlichungen (z. B. berufsgenossenschaftlichen Regelungen) genannt werden, finden keine Anwendung.

Zu § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

29.1.S
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine eindeutige Pflichtenzuweisung, wenn mehrere Adressaten handeln sollen. Durch die Verwendung des Wortes "und" wird zum Ausdruck gebracht, dass bei den Mehrfachverantwortlichen die Adressaten gleichrangig zur Erfüllung der Rechtspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 angehalten sind.

Zu § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr

30.1.E
Die Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens nach § 30 Nummer 2 der GGVSEB gelten als erfüllt, wenn mindestens die Vorgaben des "VPI-Merkblattes Betreiberpflichten Gefahrgut-Kesselwagen" in der Fassung vom 15. Mai 2012 eingehalten werden. Das Merkblatt ist zu finden unter www.vpihamburg.de (Externer Link) unter "News & Presse"- "Publikationen" - "Publikationen des Sektors".

Zu § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt

33.1.B
Die Pflicht des Schiffsführers in § 33 Nummer 3 der GGVSEB sich zu vergewissern, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, schließt auch die Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADN ein.

Zu § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt

34.1.B
Hinsichtlich des Betreibers in der Binnenschifffahrt siehe Nummer 1-36.2.B und 1-36.3.B der RSEB zu Kapite 1.16 ADN.

Zu § 35 bis 35c Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr

Zu § 35 Verlagerung

35.1.1.S
Die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB nicht durchführbar, wenn zum Beispiel

  • der Verkehr witterungsbedingt eingeschränkt oder eingestellt ist,
  • der Verkehrsträger bestreikt wird,
  • geeignete Beförderungsmittel (z. B. Eisenbahnwagen) aus Gründen, die die Beteiligten nicht zu vertreten haben, nicht zur Verfügung stehen oder nicht eingesetzt werden können.

Darüber hinaus können weitere Kriterien bei der Antragstellung im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden.

35.1.2.S
Kann das gefährliche Gut im multimodalen Verkehr verladen und befördert werden (§ 35 Absatz 2 der GGVSEB) darf eine Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB nicht erteilt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt/die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt dem Antragsteller bei Bedarf aber die jeweils nächstgelegenen geeigneten Bahnhöfe/Häfen mit.

35.1.3.S
Für die Beantragung einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB durch das Eisenbahn-Bundesamt oder der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird das Muster nach Anlage 6 der RSEB empfohlen. Der Antrag ist jeweils zu richten an

  • das Eisenbahn-Bundesamt, Referat 33, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn oder
  • die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Propsthof 51, 53121 Bonn.

Der maximale Gültigkeitszeitraum einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB beträgt drei Jahre.

35.2.S
Zu § 35a Fahrweg im Straßenverkehr

35.2.1.S
Für die Beantragung einer Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB wird das Muster nach Anlage 4 der RSEB empfohlen.

35.2.2.S
Bei der Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB werden in der Regel zwei nach Landesrecht zuständige Behörden/Stellen unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt die für den Beladeort zuständige Behörde/Stelle den Fahrweg nur zwischen dem Beladeort und der Autobahn sowie die für den Entladeort zuständige Behörde/Stelle den Fahrweg nur zwischen der Autobahn und dem Entladeort. Liegt der zu bestimmende Fahrweg jedoch nicht ausschließlich im Bezirk der für den Be- bzw. Entladeort zuständigen Behörde/Stelle, hat diese die anderen Behörden/Stellen bei der Fahrwegbestimmung zu beteiligen, durch deren Bezirk der Fahrweg zum oder vom Anschluss an die Autobahn ebenfalls führt.

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle der Einfahrt liegt.

Den Fahrweg zwischen zwei Autobahnabschnitten bei unterbrochenen Autobahnen (auch mit unterschiedlichen Autobahnnummern) bestimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.

Ist die Benutzung von Autobahnen nach § 35a Absatz 2 Nummer 1 unzumutbar oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 der GGVSEB ausgeschlossen oder beschränkt, liegt die Zuständigkeit bei der für den Beladeort nach Landesrecht zuständigen Behörde/Stelle. Diese hat ggf. die anderen Behörden/Stellen zu beteiligen, durch deren Bezirk der Fahrweg ebenfalls führt.

35.2.3.S
Der Fahrweg kann positiv und/oder negativ bestimmt werden. Dies schließt sowohl die Festlegung/den Ausschluss bestimmter Straßen als auch die allgemeine Benennung von Straßen bestimmter Klassifizierung (z. B. Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Vorfahrtstraßen) ein, sofern deren Benutzung nicht durch entsprechende Zeichen der StVO oder durch Allgemeinverfügung nach § 35a Absatz 3 Satz 2 der GGVSEB verboten ist.

35.2.4.S
Für die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB soll die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle das Muster nach Anlage 5 der RSEB verwenden.

35.2.5.S
Die für die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB nach Landesrecht zuständigen Behörden/Stellen sind:

Baden-Württemberg:Untere Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise)
Bayern:Kreisverwaltungsbehörden
Berlin:Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Abteilung Verkehrsmanagement
Brandenburg:Landkreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde
Bremen:Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Hamburg:Behörde für Inneres und Sport
Hessen:Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister
Mecklenburg-Vorpommern:Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister)
Niedersachsen:Landkreise, kreisfreie Städte und große selbstständige Städte
Nordrhein-Westfalen:Kreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde
Rheinland-Pfalz:Kreisverwaltungen, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte
Saarland:Untere Straßenverkehrsbehörden (bei den Landräten, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie den Mittelstädten)
Sachsen:Landkreise und kreisfreie Städte
Sachsen-Anhalt:Untere Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte)
Schleswig-Holstein:Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister)
Thüringen:Landkreise und kreisfreie Städte

35.2.6.S
Erfolgt die Fahrwegbestimmung durch Allgemeinverfügung nach § 35a Absatz 3 Satz 2 der GGVSEB, gelten die Bestimmungen zum Übergeben, Beachten, Mitführen und Aushändigen nach § 35a Absatz 4 und 5 der GGVSEB entsprechend, sofern in der Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a

35.3.S
Unter dem in § 35c Absatz 9 verwendeten Begriff "Ort der Verwendung" ist sowohl der Steinbruch oder die Baustelle, wo eine Sprengung erfolgt, zu verstehen, als auch in der Nähe befindliche Lager und Zwischenlager, die der unmittelbaren Versorgung des Steinbruchs oder der Baustelle dienen.

Zu § 37 Ordnungswidrigkeiten

37.1
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 Satz 1 des OWiG).

37.2
Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in der Anlage 7 der RSEB sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.

37.3
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben (§ 56 Absatz 1 Satz 1 des OWiG). Mit der Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Die Beträge des Verwarnungsgeldkatalogs sind Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahmeregelung. Bei Formalverstößen sollte von einer Ahndung mit einem Bußgeld abgesehen werden.

37.4
Ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit, wobei die Gesamtbetrachtung entscheidet. Auch bei einem gewichtigeren Verstoß kann die Handlung ausnahmsweise wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt wenig bedeutsam sein. Dies impliziert die grundsätzliche Möglichkeit, zu jedem gesetzlichen Ordnungswidrigkeitentatbestand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen der angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen und des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltungsbehörde auch eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld auszusprechen. Eine explizite Ausweisung in einem Verwarnungsgeldkatalog ist dafür nicht notwendig.

37.5
Bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahme nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) liegt ein Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift des ADR/RID/ADN in Verbindung mit der GGVSEB vor. Demgemäß gelten in diesem Fall die Ordnungswidrigkeitentatbestände der GGVSEB.

37.6
Die Bußgeldnormen des § 37 der GGVSEB sind im Bußgeldkatalog mit Nummer (arabische Zahlen) und Buchstabe (kleine Buchstaben) zitiert. Die einzelnen Verstöße sind in die Kategorien (Gefahrenkategorien I, II und III, wobei I die schwerwiegendste ist) entsprechend der Anlage 3 zur GGKontrollV unterteilt.

37.7.S
Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER) sind der Anlage 7a der RSEB zu entnehmen.

37.8.S
Hinsichtlich nicht offensichtlicher Unrichtigkeiten in der ADR-Zulassungsbescheinigung gilt gegenüber dem Beförderer der Vertrauensgrundsatz mangels Vorwerfbarkeit. Das heißt, für das korrekte Ausstellen der ADR-Zulassungsbescheinigung sind grundsätzlich die zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB verantwortlich.

Zu Anlage 2

60.
- offen -

Zu den Vetragsstaaten/Vertragsparteien des ADR/RID/ADN

70.1.S
Die 542 ADR-Vertragsparteien sind:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Republik Moldau (Moldawien), Montenegro, Niederlande, Nigeria, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, ULganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland (Belarus) und Zypern.

70.2.E
Die 45 RID-Vertragsstaaten sind:

Afghanistan, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Iran, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

Bis zur Wiederaufnahme des internationalen Verkehrs ruht die OTIF-Mitgliedschaft des Iraks, des Libanon und Syriens.

70.3.B
Die 18 ADN-Vertragsparteien sind:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Republik Moldau (Moldawien), Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn.

Stand: 29. August 2023