Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 38 Übergangsbestimmungen

Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden.

Stand: 05. Juli 2023