Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe

Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC--vrac, französisch für lose Schüttung 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3.

Stand: 05. Juli 2023