Ausnahme 20 (B, E, S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
- Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.
- Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung
2.1
Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können.
2.2
Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.
Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.
Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel-Muster der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.
Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.
2.3
Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist.
Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde.
2.4
Tabelle der gefährlichen Abfälle
Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).
Abfall-/Untergruppe 1.1
Klasse 2
Bem. 1:Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein Klassifizierungscode Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN 2037) mit folgenden Eigenschaften: Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 5A erstickend, (E) 2.2 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 5F entzündbar, 2.1 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 5FC entzündbar, ätzend oder 2.1 + 8 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 5O oxidierend (E) 2.2 + 5.1 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch
Dieser Gruppe dürfen auch nach Kapitel 3.4 des ADR/RID/ADN freigestellte Gegenstände der Klasse 2 beigegeben werden (z. B. Kohlendioxidpatronen)
Bem. 2:
Feuerzeuge und deren Nachfüllpatronen der UN 1057 sind Gegenstände des Klassifizierungscodes 6F des ADR/RID/ADN und dürfen daher nicht im Rahmen dieser Ausnahme befördert werden (Beförderung nach Sondervorschrift 654 ADR/RID/ADN).
Abfall-/Untergruppe 1.2
Klasse 2
Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein Klassifizierungscode Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN 2037) mit folgenden Eigenschaften: 5T giftig, (D) 2.3 5TF giftig, entzündbar, 2.3 + 2.1 5TC giftig, ätzend, 2.3 + 8 5TO giftig, oxidierend, 2.3 + 5.1 5TFC giftig, entzündbar, ätzend oder 2.3 + 2.1 + 8 5TOC giftig, oxidierend, ätzend 2.3 + 5.1 + 8 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2 Abfall-/Untergruppe 1.3
Klasse 2Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2 Abfall-/Untergruppe 2.1
Klasse 3Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23°C, deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z. B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol, und mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder Heizöl, leicht (D/E) II 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 2.2
Klasse 3Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Klebstoffabfälle sowie Farb- und Lackabfälle (außer solche, die der UN 1263 zuzuordnen sind, Beförderung gemäß Sondervorschrift 650 ADR/RID/ADN) einschließlich solcher mit Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse (D/E) I 3 Bem.:
Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8Abfall-/Untergruppe 3.1
Klasse 3Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN 1992, UN 2603 und UN 3248, z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z. B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol (C/E) I 3 + 6.1 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 3.2
Klasse 6.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN 2285, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel (C/D) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 3.3
Klasse 9Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Polychlorierte Biphenyle (PCB) (UN 2315 und UN 3432), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten wie Kleinkondensatoren (D/E) II 9 Bem.:
Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152
Abfall-/Untergruppe 3.4
Klasse 3Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Abfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C (D/E) I 3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 3.5
Klasse 6.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln (C/E) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 4.1
Klasse 3Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare flüssige, ätzende Abfälle (C/E) I 3 + 8 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 4.2
Klasse 3Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Entzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten (C/E) I 3 + 6.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 5.1
Klasse 9Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Umweltgefährdender Stoff fest oder flüssig (E) III 9
Zusätzlich ist dauerhaft die Kennzeichnung nach 5.2.1.8.3 anzubringenAbfall-/Untergruppe 6.1
Klasse 4.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können, z. B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten (E) II 4.1 Bem.:
Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen
Abfall-/Untergruppe 6.2
Klasse 4.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten (E) II 4.1 Abfall-/Untergruppe 6.3
Klasse 4.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, giftig enthalten (E) II 4.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.4
Klasse 4.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, ätzend enthalten (E) II 4.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.5
Klasse 4.2Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette
Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände(D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.6
Klasse 4.2Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.7
Klasse 2Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig enthalten (D/E) II 4.2 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.8
Klasse 4.2Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend enthalten (D/E) II 4.2 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.9
Klasse 4.2Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite, wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.10
Klasse 4.3Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (D/E) II 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.1
Klasse 4.3Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Metallcarbide und Metallnitride, wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid (B/E) I 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.2
Klasse 4.3Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Metallphosphide, giftig, wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid (B/E) I 4.3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 7.3
Klasse 6.1
Abfall-/Untergruppe 8.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Phosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (C/E) I 6.1
Klasse 5.1
Bem. 1:Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten, wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten (E) II 5.1 Salpetersäure, 55 %
Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14
Bem. 2:
Chlorit- und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen
Abfall-/Untergruppe 8.2
Klasse 5.1
Abfall-/Untergruppe 8.3Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Salpetersäure, 55 %
Klasse 5.1
Abfall-Untergruppe 8.4Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten (E) II 5.1 + 8
Klasse 5.2
Abfall-/Untergruppe 9.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Pastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN 3104, UN 3106, UN 3108 oder UN 3110 in Dosen und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze (D) II 5.2
Klasse 6.1
Abfall-/Untergruppe 9.2Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle, fest oder flüssig, mit Quecksilberverbindungen (C/E) I 6.1 Netzmittellösung
Klasse 8
Bem.:Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle, die metallisches Quecksilber enthalten (E) III 8
Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden
Abfall-/Untergruppe 9.3
Klasse 6.1
Abfall-/Untergruppe 9.4Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, z. B. Gold- und Silberputzmittel (C/E) I 6.1
Klasse 6.1
Abfall-/Untergruppe 9.5Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar (C/E) I 6.1
Klasse 6.1
Abfall-/Untergruppe 9.6Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, ätzend (C/E) I 6.1 + 8
Klasse 6.1
Abfall-/Untergruppe 9.7Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, entzündbar (C/D) I 6.1 + 3
Klasse 6.1
Abfall-/Untergruppe 10.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7 (C/E) I 6.1
Klasse 8
Bem. 1:Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II
I und II
IIAbfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802), z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) I 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung
Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen
Bem. 2:
Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen
Bem. 3:
Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure sind zur Beförderung nicht zugelassen
Abfall-/Untergruppe 11.1
Klasse 8
Bem.:Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat (E) II 8 Netzmittellösung
Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen
Abfall-/Untergruppe 11.2
Klasse 8
Abfall-/Untergruppe 11.3Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) II 8 + 6.1
Klasse 8
Abfall-/Untergruppe 11.4Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Flüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (C/D) I 8 + 6.1
Klasse 8
Abfall-/Untergruppe 12.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride, sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkyl- und Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogenide, wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid (E) I 8
Klasse 8
Abfall-/Untergruppe 12.2Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid (E) I 8
Klasse 8
Abfall-/Untergruppe 13.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (E) I 8 + 6.1
Klasse 8
Abfall-/Untergruppe 13.2Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung
Klasse 8
Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Übrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z. B. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid) (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 13.3
Klasse 8Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.1
Klasse 8Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8 (E) II 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.2
Klasse 5.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten (E) II 5.1 Abfall-/Untergruppe 14.3
Klasse 5.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel (E) II 5.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 14.4
Klasse 5.1Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 15.1
Verpackungsgruppe(n)
oder für Klasse 2:
KlassifizierungscodeBenennung Angaben im
Beförderungs-
papier
Tunnel-
beschrän-
kungs-
codeAngaben im
Beförderungs-
papier
Verpa-
ckungs-
gruppeGefahrzettel-
muster
NummerDie chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle Kennzeichnung gemäß 5.2.1.10.1
Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift "Gefahrgut, nicht identifiziert" anzubringen.Bem.:
2.5
Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 dieser Ausnahme
Sonstige Vorschriften
Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.
Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind
- Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,
- Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,
- Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder
- zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung.
Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
- Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,
- erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)),
- Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,
- zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
- Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport und
- Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID.
2.6
Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstfoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starren Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.
2.7
Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.
Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.
2.8
Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene Großpackmiteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.
2.9
Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.
2.10
Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind.
2.11
Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. "1H2W") müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden.
2.12
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern, Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. "4GW") mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
- Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermieden werden.
- Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.
Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden:
Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf.
2.14
Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.
2.15
Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.
Gefährliche Reaktionen sind:
- eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
- die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;
- die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;
- die Bildung instabiler Stoffe.
- Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,
- Abfall-/Untergruppe 1
Klasse 2
- Abfall-/Untergruppe 1
Klasse 2
- Abfall-/Untergruppe 1
Klasse 2
- Verantwortlichkeiten
3.1
Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen.
3.2
Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
- die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und
- die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.
Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 GGVSEB die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
- die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und
- Sonstige Vorschriften
4.1
Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.
4.2
Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke und IBC zu verwenden.
4.3
Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
4.4
Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.
4.5
Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und der Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.
4.6
Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.
- Beförderungspapier
Im Beförderungspapier sind anzugeben:
- Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,
- als Bezeichnung des Gutes:
- Abfallgruppe(n) <<...>>
- Nummern der Gefahrzettelmuster <<...>>
- Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<...>>
- Tunnelbeschränkungscode <<...>>
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich. - Anzahl der Versandstücke und
- Beschreibung der Versandstücke
- Zusätzlich ist zu vermerken: "Ausnahme 20".
- Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,
- Befristung
Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
Stand: 01. Januar 2021