Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Erklärung der verwendeten Abkürzungen

(zu § 1 Absatz 2)

In dieser Anlage bedeuten

ADN
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

ADR
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

AGBwGGVSE
Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

Bem.
Bemerkung

BGBl.
Bundesgesetzblatt

CSC
Internationales Übereinkommen über sichere Container

CTU
Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)

EmS
Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern

Flp.
Flammpunkt

GGVSEB
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

GGVSee
Gefahrgutverordnung See

IMDG-Code
International Maritime Dangerous Goods-Code

MEGC
Gascontainer mit mehreren Elementen

MEMU
Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff

n.a.g.
nicht anderweitig genannt

Richtlinie 2008/68/EG
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30. September 2008, Seite 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846/EU (ABl. L 299 vom 26. November 2018, Seite 58) geändert worden ist

RID
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

S.
Seite

StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

UN
United Nations (Vereinte Nationen)

VMBl.
Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung

Stand: 01. Januar 2021