Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3 Grenzüberschreitende Beförderung

Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.

Stand: 16. Februar 2016