Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Gefahrgut-Unfallbericht gemäß ADN

Ein meldepflichtiges Ereignis liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn

  • gefährliches Gut ausgetreten ist oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand,

  • ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder

  • Behörden beteiligt waren.

Die genauen Kriterien ergeben sich aus dem Unterabschnitt 1.8.5.3 des ADN (PDF, intern).

Der Gefahrgut-Unfallbericht ist auf einem international vereinbarten Vordruck (Word-Dokument, intern) zu erstellen.

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Berichte bei derartigen Unfällen in der Binnenschifffahrt dem Dezernat Technische Schiffssicherheit (Interner Link) (ehemals ZSUK) vorzulegen, damit sie erfasst und auf Plausibilität geprüft werden können. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) veranlasst anschließend die sicherheitstechnische Bewertung der Vorfälle und leitet die Berichte erforderlichenfalls an das Sekretariat der ECE weiter.

Ziel dieser Regelung ist in erster Linie

  • eine Überprüfung und ggf. Änderung des internationalen Regelwerks,

  • die Information der Vertragsstaaten zur Weiterentwicklung nationaler Regelungen zur Rechtsanwendung und Prävention sowie

  • die Kontrolle der Wirksamkeit internationaler Rechtsvorschriften.

Besonders hervorzugeben ist, dass ein Bericht vor seiner Weitergabe anonymisiert wird. Er wird nicht - auch nicht unterstützend - zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren verwendet. Sein Zweck ist es, ausschließlich Grundlagen für die Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewinnen. Es liegt also ganz besonders im Interesse der Beteiligten, dass diese die Berichte zeitnah und aus eigener Initiative abgeben. Hier hilft Ihnen ein einfaches und unbürokratisches Verfahren.

Die gleiche Regelung bei derartigen Ereignissen besteht auch im Schienen- sowie im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) (Externer Link) bzw. das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) (Externer Link) zuständige Behörde.

Stand: 27. Februar 2023