Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Europäisches Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Dieses Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf den Binnenwasserstraßen enthält weitere Anforderungen, die von den Schiffen, die gefährliche Güter befördern wollen, zusätzlich zu den anderen Bestimmungen eingehalten werden müssen. Ein Schiff, das gefährliche Güter befördern will, muss zusätzlich zum Schiffszeugnis ein besonderes Zulassungszeugnis besitzen.

Das ADN (PDF, extern) besteht aus folgenden Teilen:

  • Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
  • Teil 2 - Klassifizierung
  • Teil 3 - Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen
  • Teil 4 - Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Tanks und CTU für die Beförderung in loser Schüttung
  • Teil 5 - Vorschriften über den Versand
  • Teil 6 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen (einschl. Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks und CTU für die Beförderung in loser Schüttung
  • Teil 7 - Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstiges Handhaben der Ladung
  • Teil 8 - Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation
  • Teil 9 - Bauvorschriften

Die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in Europa im Bereich der Binnenschifffahrt wurden im Jahr 1993 zum Anlass genommen, für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen eine einheitliche und verbindliche Regelung zu erarbeiten. Hierfür wurde aufgrund seines gesamteuropäischen geografischen Anwendungsbereiches das ADN, die Regelung der UNECE, unter Beibehaltung des Sicherheitsniveaus des ADNR, zugrunde gelegt. Um eine für alle Aspekte des Gefahrguttransports im Binnenland geltende Regelung zu schaffen, wurden das ADR-Übereinkommen für die Beförderung auf der Straße und die RID-Verordnung für die Eisenbahnbeförderung zusammen mit den Vorschriften für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen durch eine einzige Richtlinie ersetzt: die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008. Aufgrund dieser Richtlinie gilt die ADN-Verordnung neben der Straße und der Eisenbahn spätestens seit 30. Juni 2011 ebenso für die Binnenschifffahrt.

Zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter muss an Bord von Schiffen die Gefahrgut befördern der Schiffsführer ein Sachkundiger sein. Dieser Sachkundige muss besondere Kenntnisse des ADN nachweisen. Eine solche Bescheinigung wird nach Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang (PDF, intern) und nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung zeitlich befristet (fünf Jahre) ausgestellt. Der ADN-Fragenkatalog (Stand: Januar 2023) für die Prüfungen der Sachkundigen besteht aus den Teilen Basis (PDF, extern) (Allgemeine Grundkenntnisse, Tankschifffahrt, Trockengüterschifffahrt), Gas (PDF, extern) (Physikalische und chemische Kenntnisse, Praktischer Teil, Maßnahmen bei Notfällen) und Chemie (PDF, extern) (Allgemeines, Physikalische und chemische Kenntnisse, Praktischer Teil, Maßnahmen bei Notfällen).

Bereitstellung des ADN-E-Learning-Moduls

Aufgrund einer technischen Störung steht der ADN-Selbsttest auf ELWIS derzeit nicht zur Verfügung, wir bitten dies zu entschuldigen.

Um eine Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN zu erlangen, ist im Anschluss an eine anerkannte Schulung eine Prüfung mit Erfolg abzulegen.
Seit dem 21. November 2013 ist der internet-basierte Selbsttest freigeschaltet. Dieser Selbsttest (Interner Link) beinhaltet die amtlichen Prüfungsfragen und kann zur Vorbereitung auf die ADN-Sachkundigenprüfung genutzt werden.

Gefahrgut-Unfallbericht gemäß ADN

Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger gemäß § 27 Absatz 1 GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - sicherstellen, dass der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Vorfall ereignet hat, ein Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN (Interner Link) vorgelegt wird.

Stand: 24. Januar 2024