Bereich Schiffsuntersuchung
Urkunde | berechtigt zum |
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Unionszeugnis | Befahren der in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1629 aufgeführten Wasserstraßen |
Schiffsattest | Befahren des Rheins und der Binnenschifffahrtsstraßen |
Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) - nur in Verbindung mit zusätzlichem Unionszeugnis! - | Befahren der Seeschifffahrtsstraßen über die seewärtige Grenze hinaus bis zur Insel Alte Mellum |
Attest für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins | Befahren des Rheins oder der Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins mit einem Seeschiff ohne Gefahrgut |
Fährzeugnis | Querverkehr an festgelegten Fährstellen |
Zusätzliches Unionszeugnis für Zone 1 - nur in Verbindung mit Schiffsattest oder Unionszeugnis! - | Befahren der Seeschifffahrtsstraßen in Zone 1 und 2 |
Zusätzliches Unionszeugnis für Zone 2 - nur in Verbindung mit Schiffsattest oder Unionszeugnis! - | Befahren der Seeschifffahrtsstraßen in Zone 2 |
Zulassungszeugnis | Transport gefährlicher Güter über die Freimengen hinaus |
Vorläufiges Zulassungszeugnis | Transport gefährlicher Güter über die Freimengen hinaus ohne das endgültige Zulassungszeugnis, wird aber nur nach erfolgter Untersuchung und nur in bestimmten Fällen erteilt |
Vorläufiges Unionszeugnis | Verkehr ohne das endgültige Unionszeugnis, wird aber nur nach erfolgter Untersuchung und nur in bestimmten Fällen erteilt. |
Vorläufiges Schiffsattest | Verkehr ohne das endgültige Schiffsattest, wird aber nur nach erfolgter Untersuchung und nur in bestimmten Fällen erteilt. |
Vorläufiges Fährzeugnis | Querverkehr an festgelegten Fährstellen ohne das endgültige Fährzeugnis, wird aber nur nach erfolgter Untersuchung und nur in bestimmten Fällen erteilt. |
Besatzungsbescheinigung nach Anhang VI Kapitel 1 und 3 BinSchUO | Außerhalb des Rheins für Wahl der Besatzung nach BinSchUO |
Stand: 20. Juni 2023