Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Verwaltungsvorschrift über die Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

vom 01. September 2019 (VkBl. 2019 Seite 623)

Aufgrund des § 4 Absatz 1 und Absatz 5 sowie des Anhangs II § 8.01 Nummer 1 Satz 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), jeweils in Verbindung mit Artikel 1.01 Nummer 10.3 ES-TRIN, wird die nachstehende Verwaltungsvorschrift bekannt gemacht.

Verwaltungsvorschrift über die Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

1. Geltungsbereich

2. Notwendigkeit der Anerkennung oder Berufung

3. Anerkennung oder Berufung

4. Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen

5. Dauer, Verlängerung

6. Verfahren, Ablehnung und Widerruf

7. Pflichten

8. Stempel

9. Einverständniserklärung

10. Inkrafttreten

Anlagen

Download Verwaltungsvorschrift (PDF, intern)

Stand: 01. Oktober 2019