Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 3 - Pflichten der Sachverständigen

  1. Sachverständige haben ihre Aufgaben unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei, gewissenhaft und persönlich zu erfüllen und die ihnen in Auftrag gegebenen Abnahmeprotokolle und Berichte unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Auf Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen, haben sie die GDWS unverzüglich hinzuweisen. Sachverständige haben sich im Beruf während ihrer Tätigkeit zuverlässig und integer zu verhalten.

  2. Insbesondere ist den Sachverständigen untersagt:

    1. Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis ihrer Tätigkeit beeinträchtigen oder verfälschen können;

    2. ein Vertragsverhältnis einzugehen, das ihre Unparteilichkeit oder ihre wirtschaftliche oder fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann;

    3. sich oder Dritten für ihre Tätigkeit außer der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung Vorteile versprechen zu lassen;

    4. Gutachten/Prüfungen vorzunehmen bezüglich Fahrzeugen, an deren Entwicklung, Planung oder Bau sie beteiligt sind oder waren;

    5. die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Vor- oder Nachteil Dritter unbefugt zu verwenden. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen oder nach dem Widerruf der Anerkennung.

  3. Sachverständige haben die von ihnen angeforderten Leistungen unter Anwendung ihrer Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung). Insbesondere haben sie ihre Abnahmeprotokolle und Berichte eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Stempel (Muster wie von der GDWS vorgegeben) zu versehen.

  4. Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung der Abnahmeprotokolle oder von Berichten und nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Abnahmeprotokoll/Bericht kenntlich zu machen. Wertungen hat der Sachverständige persönlich vorzunehmen.

  5. Sachverständige haben ihre Leistungen grundsätzlich schriftlich zu erbringen, es sei denn, dass die GDWS hierauf verzichtet oder sich die Schriftform aus der Natur des Auftrages erübrigt.

  6. Sachverständige haben bei ihrer Tätigkeit in dem Sachgebiet, für das sie zugelassen sind, einen Stempel nach dem vorgegebenen Muster zu beschaffen und zu führen.

Stand: 01. Oktober 2019