Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Baden in Bundeswasserstraßen

Auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal, Regnitz, Altmühl, Donau und Regen mit ihren Nebenstrecken werden die Verhaltensregeln für Badende und Schwimmende in der Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (Interner Link) geregelt.

Die Regelungen für das Baden oberhalb und unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlagstellen, Schiffslandestellen, Schiffsliegestellen, Fähranlagen, Schiffswerften, Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen, in Altrheinmündungen auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Neckar, Main, Lahn, Mosel und Saar sind ebenfalls in einer Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein, Neckar, Main, Lahn, Mosel und Saar im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mainz (Interner Link) festgelegt.

Für die Bundeswasserstraßen Rhein von km 639, 24 (rechtes Ufer), und von km 642,23 (linkes Ufer) bis zur deutsch niederländischen Grenze und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve von der Mündung in den Rhein bis Unterwasser Schleuse Brienen und Spoykanal von der Schleuse Brienen bis km 1,77 sind die Regelungen für das Baden in der Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg (Interner Link) festgelegt.

Über die Gefahren des Badens in Fließgewässern informiert ein Flyer (PDF, extern) des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik in Mainz, Abteilung Wasserschutzpolizei, und gibt darin wichtige Verhaltenshinweise, die zur Sicherheit der Menschen beitragen sollen.

Im Bereich der Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte ist das Baden in den mit Fahrwassertonnen markierten Bereichen verboten. Das Verbot gilt auch 50 Meter oberhalb bis 50 Meter unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften, im Umkreis von 100 Metern von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen, im Umkreis von 20 Metern von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken und von 100 Meter oberhalb bis 100 Meter unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg. Im Sperrwerks- und Schleusenbereich sowie 100 Meter oberhalb bis 100 Meter unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten ist das Baden ebenfalls nicht erlaubt. Die genauen Regelungen und Beschränkungen können der Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte (Interner Link) entnommen werden.

Zur Sicherheit auf dem Eder- und Diemelsee gehört es zu den wichtigsten Regelungen, dass das Baden in abgesperrten Bereichen wie z. B. vor der Sperrmauer verboten ist. Weitere präzise Angaben und Verhaltensregeln an und um Steganlagen sind in der Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren (Talsperrenverordnung - TspV) (Interner Link) geregelt.

Stand: 31. Oktober 2022