§ 3
Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen; insbesondere ist es verboten
- näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern zu schwimmen,
- näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper oder an Stränge von Schleppverbänden heranzuschwimmen,
- in ausgewiesenen Strecken für Wasserski oder Wassermotorräder in einem Abstand von mehr als 10 m vom jeweiligen Ufer zu schwimmen oder zu baden.
Die Verbote der Nummern 1 und 2 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft.
Stand: 16. September 1993