Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3

Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen; insbesondere ist es verboten

  1. näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern zu schwimmen,

  2. näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper oder an Stränge von Schleppverbänden heranzuschwimmen,

  3. in ausgewiesenen Strecken für Wasserski oder Wassermotorräder in einem Abstand von mehr als 10 m vom jeweiligen Ufer zu schwimmen oder zu baden.

Die Verbote der Nummern 1 und 2 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft.

Stand: 16. September 1993