§ 4
Von einem Verbot des § 2 kann das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt bei besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen.
Stand: 16. Mai 1970
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Von einem Verbot des § 2 kann das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt bei besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen.
Stand: 16. Mai 1970
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