Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 4 - Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen

Grundsätze

  1. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit weniger als 25 Personen an Bord sind mit Inhabern von Befähigungsnachweisen wie vergleichbare Sportfahrzeuge zu besetzen.

  2. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit mehr als 25 Personen an Bord müssen in Küstengewässern und küstennahen Seegewässern mit mindestens einem Inhaber des Sportseeschifferscheins besetzt sein.

  3. Auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge über 25 Meter, die Verholtörns oder Besichtigungsfahrten bis zu einer Dauer von höchstens zehn Stunden durchführen, kann die nautische Besetzung um einer Person verringert werden.

  4. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge von über 15 Meter bis 55 Meter müssen im Regelfall mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen mindestens entsprechend der nachstehenden Tabelle (Regelbesatzung) besetzt sein. Auf Segelschiffen muss mindestens ein Mitglied des nautischen Führungspersonals

    1. bei einer Rumpflänge über 15 Meter bis 25 Meter Inhaber eines Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel und bei einer Rumpflänge über 25 Meter bis 55 Meter Inhaber eines Befähigungsnachweises als Schiffer von Traditionsschiffen und Inhaber des Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel sein oder

    2. Inhaber eines entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisses mit einer dem Erfahrungsnachweis vergleichbaren Segelerfahrung sein.

Regelbesatzung

15 Meter bis 25 Meter in

Rumpflänge/FahrtbereichNautische BesetzungTechnische Besetzung
  • Küstengewässern und küstennahen Seegewässern
ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis
und
bei Fahrten von mehr als 10 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei mehr als 12 Personen an Bord zusätzlich ein Inhaber eines Sportbootführerscheins-See
 
  • weltweiter Fahrt
ein Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sporthochseeschifferzeugnis
und
ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis
ein Mitglied der Regelbesatzung muss zusätzlich über ausreichende Kenntnisse der Maschinenanlage verfügen

über 25 Meter bis 55 Meter in

Rumpflänge/FahrtbereichNautische BesetzungTechnische Besetzung
  • Küstengewässern und küstennahen Seegewässern
zwei Inhaber eines Sportseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Absatz 5, § 10 Absatz 2auf Segelschiffen
ein Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor)
  • weltweiter Fahrt
drei Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Absatz 5, § 10 Absatz 2auf Maschinenfahrzeugen
zwei Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor oder Dampf), je nach Antriebsanlage)

Stand: 18. August 2017