Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Absatz 3a Satz 1 ein Traditionsschiff führt,

  2. ohne einen dort genannten Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder Befähigungsnachweis nach § 1 Absatz 6 als Maschinist auf Traditionsschiffen tätig ist,

  3. entgegen § 1 Absatz 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder

  4. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesatzung hat.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

Stand: 01. Oktober 2021