Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Antrag

(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins sind an die Prüfungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Absatz 2) zu richten und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

  2. ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen lässt,

  3. bei Beantragung des Sportküsten- oder Sportseeschifferscheins den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die Nachweise nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder § 6 Absatz 2 Nummer 2 für die jeweilige Antriebsart.

  4. bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins den Sportseeschifferschein mit der jeweiligen Antriebsart und die Nachweise nach § 6 Absatz 3 Nummer 3.

(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen vorliegen.

(3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum Schiffer im Sinne des § 1 Absatz 5 oder Maschinisten im Sinne des § 1 Absatz 6 auf Traditionsschiffen und zur Vornahme der Zusatzeintragungen beziehungsweise Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten sind an die Zentrale Verwaltungsstelle zu richten und müssen neben den Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 folgendes enthalten:

  1. gegebenenfalls den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein im Original und

  2. den Erfahrungsnachweis Traditionsschifffahrt für die beantragte Qualifikation im Original.

Stand: 10. Mai 2017