Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Sicherstellung von Befähigungszeugnissen

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 13) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 14) wird, so kann der Sportbootführerschein oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsbehörden oder durch die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden. Bis zu einer Entscheidung über den Entzug oder das Ruhen der Fahrerlaubnis gilt die vorläufige Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 14 Absatz 1.

(2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 13 oder nach § 14 zuständigen Behörde von dem Sicherstellenden zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Dabei sind die Gründe für die Sicherstellung anzugeben.

(3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins oder des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein oder das Befähigungszeugnis ist dem Inhaber zurückzugeben, wenn

  1. der Grund der Sicherstellung weggefallen ist oder

  2. die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder deren Ruhen nicht anordnet.

Stand: 10. Mai 2017