§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt:
- auf den Binnenschifffahrtsstraßen:
für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
- auf den Seeschifffahrtsstraßen:
für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
Stand: 14. April 2023