Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt:

  1. auf den Binnenschifffahrtsstraßen:
    für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

  2. auf den Seeschifffahrtsstraßen:
    für Sportboote ohne Längenbegrenzung.

Stand: 14. April 2023