Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Weitere Möglichkeiten der Kennzeichnung

Bundesflagge, Flaggenzertifikat

Jede in Dienst gestellte Segel- und Motoryacht führt auf den Seeschifffahrtsstraßen, in Küstengewässern, auf See und im Ausland die Nationalflagge. Die Nationalflagge ist die Bundesflagge. Seeschiffe bis 15 Meter Rumpflänge brauchen keine staatliche Berechtigung um die Bundesflagge zu führen.

Im Hafen, vor Anker und in Fahrt wird die Flagge am Flaggenstock, möglichst in der Mitte des Hecks, gesetzt. Der Flaggenstock soll etwa 40 Grad nach achtern geneigt sein, damit die Flagge auch bei Windstille klarfällt und erkennbar ist. Am Flaggenstock darf nur die Nationalflagge gefahren werden. Unter Segel kann die Flagge auch an der Gaffel oder bei Hochtakelung am Großsegel-Achterliek an einer Flaggenleine gefahren werden.

Auf einem mehrmastigen Fahrzeug wird die Flagge in Fahrt im Topp des hinteren Mastes gefahren, im Hafen oder vor Anker wird sie als Heckflagge gesetzt. Die Hafenflagge soll grundsätzlich größer sein als die Seeflagge.

Die Nationalflagge darf nicht am Achtersteg gefahren werden.

Da ein Berechtigungsausweis jedoch in einigen Staaten gefordert wird, stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) (Externer Link) auf Antrag und gegen Gebühr ein solches Flaggenzertifikat aus.

Das Flaggenzertifikat ist ein amtlicher Ausweis für Seeschiffe, mit dem die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nachgewiesen wird. Das Dokument ist nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 bzw. dem Hohe-See-Übereinkommen von 1958 international gültig. Das Flaggenzertifikat ist acht Jahre gültig und kann verlängert werden. Vorbedingung zur Erteilung ist, dass das Schiff nicht in ein Schiffsregister, sei es Seeschiffs-, Binnenschiffs- oder ausländisches Register, eingetragen ist. Falls es eingetragen ist, muss diese Eintragung vorher gelöscht werden.

Ein Schiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt wurde, muss nach dem Flaggenrechtsgesetz den Namen des Heimathafens am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.

Internationaler Bootsschein (IBS)

Im grenzüberschreitenden Verkehr wird regelmäßig beim Ein- und Ausklarieren oder bei Kontrollen (z. B. Polizei, Bundesgrenzschutz, Fischereiaufsicht oder Zoll) ein Bootsdokument verlangt, mit dem nachgewiesen wird, dass man der Eigentümer des Bootes ist. Der in Deutschland ausgestellte Internationale Bootsschein (IBS) (Interner Link) ist ein in ganz Europa anerkanntes Bootsdokument. Der IBS kann auch für Sportboote im Binnenbereich erteilt werden.

Seeschiffsregister

Seeschiffe mit einer Rumpflänge von mehr als 15 Meter müssen in die Seeschiffsregister eingetragen werden, die bei den Amtsgerichten geführt werden. Ein Seeschiff mit Zertifikat muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Ein Seeschiff mit gültigem Flaggenzertifikat muss den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.

Jedes Seeschiff, das nach § 1 Flaggenrechtgesetz berechtigt ist die Bundesflagge zu führen und dessen Rumpflänge 15 Meter übersteigt, muss in das Seeschiffsregister eingetragen werden. Es ist ein öffentliches Register, das dem Grundbuch entspricht und von den Amtsgerichten geführt wird. Auf Grund der Eintragung in das Seeschiffsregister stellt das Registergericht das Schiffszertifikat aus. Es stellt einen Auszug des Registers dar und dient als Nachweis für die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge.

Das Seeschiffsregister ist ein amtliches Verzeichnis, in das ein Schiff mit seinen wesentlichen Merkmalen, u. a. technische Daten des Schiffes, der Eigentümer sowie auf dem Schiff ruhende Lasten (Schiffshypotheken), eingetragen werden.

Stand: 31. Oktober 2022