Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Internationaler Bootsschein (IBS)

Der Internationale Bootsschein (IBS) wurde von den europäischen Staaten, die der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE) angehören, zur Vereinheitlichung der bis dahin von Staat zu Staat unterschiedlichen Bootsdokumente erarbeitet und auf Grundlage der revidierten ECE-Resolution Nummer 13 entwickelt.

Der IBS wird deutschen Bootseignern sowie ausländischen Bootseignern mit festem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. Auch juristische Personen können den IBS erhalten. Weil durch den IBS die administrativen Vorgänge in den Häfen, bei Behörden und grenzüberschreitendem Verkehr erleichtert werden und das Eigentum an dem beschriebenen Boot glaubhaft gemacht wird, sollte man das Dokument bei Reisen ins Ausland an Bord mitführen. Er erhält die wichtigsten Daten des Bootes, wie

  • Name und Anschrift des Eigners,
  • Beschreibung des Bootes (u. a. Name, Heimathafen, Hersteller),
  • Abmessungen des Bootes (Länge, Breite, Tiefgang, etc.),
  • Motorisierung (u. a. Anzahl der Motoren, Fabrikat, Motornummer(n)),
  • Funkausrüstung (u. a. Sender, Rufzeichen, Gerätenummer),
  • Beiboot und sonstiges Zubehör.

Von der Bundesregierung in Deutschland wurden zur Ausstellung des IBS der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V. (ADAC) (Externer Link), der Deutsche Motoryachtverband e. V. (DMYV) (Externer Link) sowie der Deutsche Segler-Verband e. V. (DSV) (Externer Link) ermächtigt.

Der IBS ist der Kennzeichenausweis für das amtlich anerkannte Kennzeichen. Mit ihm kann die Zuteilung des am Boot angebrachten Kennzeichens nachgewiesen werden. Er ist an Bord mitzuführen und bei Kontrollen vorzulegen.

Zur Kennzeichnung muss die IBS-Nummer samt Kennbuchstabe (ADAC = A), (DMYV = M) bzw. (DSV = S) in mindestens 10 cm hohen arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Bootes angebracht sein.

Als Reisedokument darf der IBS bei Grenzübertritt nicht älter als zwei Jahre sein. Im Inland ist der IBS als Kennzeichenausweis so lange gültig, wie sich an den eingetragenen Daten nichts ändert.

Soll der IBS als Kennzeichenausweis verwendet werden, ist bei Neueintragung konformitätspflichtiger Boote zwingend eine Kopie der CE-Konformitätserklärung vorzulegen. Das Boot ist konformitätspflichtig, wenn es als Sportboot im Sinne der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 09. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1605) entweder nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, oder wenn es in einem der am 01. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten nach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht worden ist. Weitere Informationen über die Konformitätspflichtigkeit des Bootes erteilen die Hersteller oder Händler.

Änderungen der Bootsdaten, der Eigentumsverhältnisse oder der Anschrift des Eigentümers sind unverzüglich der ausstellenden Stelle mitzuteilen. Bei einem Wechsel des Eigentümers geht das Kennzeichen auf den neuen Eigner über, daher muss der IBS auf diesen umgeschrieben werden.

Stand: 08. Februar 2023