Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 die Neustädter Bucht befährt,

  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 3 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,

  3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 eine Bescheinigung nicht mitführt,

  4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht vorlegt oder

  5. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Stand: 01. Juni 2021