§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 die Neustädter Bucht befährt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 3 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 eine Bescheinigung nicht mitführt,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht vorlegt oder
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Stand: 01. Juni 2021