§ 1
Das Befahren der Neustädter Bucht, soweit sie Seeschifffahrtsstraße ist, ist in dem Bereich westlich der Verbindungslinie zwischen den Punkten LT Pelzerhaken und der Position 53° 59,55' N; 11° 00,00' E, an Land nordwestlich Groß Schwansee sowie seewärts der Verbindungslinie zwischen den beiden Molenköpfen auf der Trave bei Kilometer 27 mit
- einem Sportfahrzeug mit Antriebsmaschine im Sinne des § 2 Nummer 18 Buchstabe b der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder
- einem Wassermotorrad im Sinne des § 2 Nummer 21 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
(Fahrzeug), dessen jeweiliger höchstmöglicher Schalldruckpegel 75 dB (A) nach Maßgabe des § 4 überschreitet, verboten. Soweit ein Fahrzeug mit zwei oder mehr Antriebsmaschinen ausgerüstet ist, darf der höchstmögliche Schalldruckpegel um höchstens 3 dB (A) überschritten sein.
Stand: 01. Juni 2021